• 2019

Anwendung des Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften / § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG / § 19 GewStDV

 

Der BFH hat mit Urteil v. 6.12.2016, I R 79/15 entgegen der Auffassung der FinVerw entschieden, dass das Bankenprivileg des § 19 GewStDV grundsätzlich auch bei Konzernfinanzierungsgesellschaften Anwendung finden kann. Voraussetzung ist das gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht. Außerdem müssen die Bankgeschäfte der Konzernfinanzierungsgesellschaft die übrige Geschäftstätigket überwiegen. Rechtsfolge der Anwendung von § 19 GewStDV ist die Begrenzung der Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Bei reinen Konzernfinanzierungsgesellschaften ergeben sich regelmäßig keine Hinzurechnungen. Anders kann dies bei Konzernfinanzierungsgesellschaften sein, die neben überwiegenden Bankgeschäften noch andere Geschäftstätigkeiten ausüben. Hier können sich Hinzurechnungen ergeben. Die FinVerw beabsichtigt, das obige BFH-Urteil auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Es ist aber geplant, § 19 GewStDV zu ändern und Konzernfinanzierungsgesellschaften aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift auszunehmen. Hier dürfte sich aber die Frage stellen, ob dies mit der Ermächtigung in § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG und dem Gleichheitssatz vereinbar ist.

(so Kraft/Hohage, Die Anwendung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV auf Konzernfinanzierungsgesellschaften, DB 2019, 206)

Hinzurechnung aktivierungspflichtiger Mietzinsen / § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG

 

Nach Auffassung des BFH ist auch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten und Pachten in Verlustfällen verfassungsgemäß (BFH v. 14.6.2018, II R 35/15 (1 BvL 8/12). Es stellt sich auch die Frage der Hinzurechnung von Mieten und Pachten, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Anlage- bzw. Umlaufvermögens darstellen. Miet- und Pachtaufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden, sind unbestritten nicht hinzuzurechnen. Fraglich ist, ob dies auch für unterjährige Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gilt, die am Bilanzstichtag – z. B. nach Verkauf der Wirtschaftsgüter – nicht mehr vorhanden sind. Nach Auffassung der FinVerw sind die entsprechenden Mieten bzw. Pachten hinzuzurechnen. Im Rahmen der Finanzgerichtsbarkeit werden insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten (FG Schleswig-Holstein v. 21.3.2018, 1 K 243/15 - III R 24/18; FG Münster v. 20.7.2018, 4 K 493/17 G - IV R 31/18; FG Berlin-Brandenburg v. 25.10.2017, 11 K 11196/17 - III R 38/17). Entsprechende Revisionsverfahren sind beim BFH anhängig. Zutreffend dürfte die Auffassung sein, dass alle Miet- und Pachtaufwendungen, die zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten führen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen. Geltung dürfte dies auch für Miet- und Pachtaufwendungen haben, die zu unterjährigen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten führen, die am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind. Zum einen stellen auch derartige Aufwendungen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dar. Zum anderen führt das Abstellen auf den Bilanzstichtag zu zufälligen Ergebnissen, die mit dem Grundsatz der Besteuerung nach dem objektivierten Gewerbeertrag nicht vereinbar sind. Die sich aus dieser Auffassung ergebenden gewerbesteuerlichen Belastungsunterschiede zwischen produzierenden Unternehmen und Dienstleistungsunternehmen dürften hinnehmbar sein, da davon nur wenige Unternehmen betroffen sind. Von der dargestellten Problematrik betroffene GewSt-Messbescheide sollten offengehalten werden.

(so Haupt, Die Gretchenfrage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung aktivierungspflichtiger Mietzinsen – Anmerkungen zu FG Schleswig-Holstein v. 21.3.2018, FG Münster v. 20.7.2018 und FG Berlin-Brandenburg v. 25.10.2017, DStR 2019, 713)

Hinzurechnung von Schuldzinsen beim Cash-Pooling / § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 11.10.2018, III R 37/17 entschieden, dass Soll- und Habenpositionen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG in begrenztem Umfang miteinander verrechnet werden können. Unbeachtlich für die Saldierung ist, ob die Cash-Pool-Konten in unterschiedlichen Währungen oder bei unterschiedlichen Banken geführt werden. Nur der Zinsaufwand unterliegt der Hinzurechnung, der auf einem verbleibenden Schuldsaldo bei einer bankarbeitstäglichen Saldierung entfällt. Dabei dürften zunächst die Quellkonten zu saldieren und danach bei einem verbleibenden Schuldsaldo die hinzurechnungsfähigen Schuldzinsen zu berechnen sein. Eine Verrechnung von Schuldzinsen mit zeitlich danach anfallenden Guthabenzinsen scheidet aus. Ein Forderungssaldorücktrag ist also – im Gegensatz zum Forderungssaldovortrag – ausgeschlossen. Zu berechnen sein dürften hinzurechnungspflichtige Schuldzinsen nur für den Zeitraum...

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