• 2020

Mängelansprüche / Änderung der Bemessungsgrundlage oder steuerfreier Schadensersatz / § 10 UStG

 

Bei Mängelansprüchen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, stellt sich die Frage, ob dies zur Änderung der Bemessungsgrundlage oder zu steuerfreiem Schadensersatz führt. Maßgebend für die Entscheidung ist, ob der jeweils in Betracht kommende Mängelanspruch nach zivilrechtlichen Grundsätzen auf die Erfüllung des Äquivalenz- oder auf die Erfüllung des Integritätsinteresses gerichtet ist. Mängelansprüche, die das Äquivalenzinteresse schützen, führen zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage und Mängelansprüche, die das Integritätsinteresse schützen zu steuerfreiem Schadensersatz. Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist, ob der Betrag tatsächlich gezahlt oder aufgerechnet wird. Die Nacherfüllung lässt die Bemessungsgrundlage unberührt. Der Rücktritt führt zu einer Korrektur der Bemessungsgrundlage in voller Höhe. Der Erfüllung des Äquivalenzinteresses dienen der aufgrund der Selbstvornahme zu leistende Aufwendungsersatzanspruch, die Minderung und der Schadensersatz statt der Leistung. Der Schadensersatz neben der Leistung dient der Erfüllung des Integritätsinteresses. Gleiches gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Erfolgt neben dem Rücktritt eine Schadensersatzleistung, gelten die Grundsätze "Schadensersatz statt Leistung" und "Schadensersatz neben der Leistung". Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch bei einem Vergleichsvertrag.

(so Pflaum, Die Abgrenzung von Änderung der Bemessungsgrundlage und steuerfreiem Schadensersatz bei Mängelansprüchen nach Kauf- und Werkvertragsrecht, UR 2020, 288)

• 2021

Zuschüsse an Non-Profit-Organisationen als Entgelt / § 10 UStG

 

Fraglich ist, ob es sich bei Zuschüssen an Non-Profit-Organisationen (NPOs) um Entgelte handelt, die für eine bestimmte Leistung erbracht werden. Nach überwiegender Auffassung ist für die Frage, ob ein Zuschuss als Entgelt anzusehen ist, auf die Zahlungsmotivation des Zuschussgebers und die Verwendung der Zahlung beim Zahlungsempfänger abzustellen. Danach liegt kein Leistungsaustausch vor, wenn der Zuschussgeber die Zahlung wegen allgemeinpolitischer, volkswirtschaftlicher oder gemeinnütziger Zwecke leistet. Zu beachten ist aber, dass eine eindeutige Abgrenzung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen auch unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht möglich sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist jeder Einzelfall einer eigenständigen Überprüfung zu unterziehen.

(so Schwarz, Eine umsatzsteuerrechtliche Auslegung von Zuschüssen an NPOs: Eindeutig zweideutig, BB 2021, 111)

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