• 2019

Schönheitsoperationen / § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

 

Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist, dass die ärztliche Maßnahme als Heilbehandlung qualifiziert werden kann. Die ärztliche Leistung muss dazu dienen, einer Krankheit vorzubeugen, eine Diagnose zu stellen oder eine Krankheit oder Gesundheitsstörung zu heilen. Bei Schönheitsoperationen ist dies grundsätzlich nicht der Fall mit der Folge, dass sie dem vollen Steuersatz unterliegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie medizinisch indiziert sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels aus ästhetischen Gründen erforderlich ist. Gleiches gilt bei Eingriffen zur Beseitigung von Unfallfolgen, zur Korrektur von misslungenen Schönheitsoperationen oder zur Heilung psychischer Krankheiten. Werden die Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen, ist dies ein Indiz für das Nichtvorliegen einer Heilbehandlung. Zwingend ist dies aber nicht. Die Feststellungslast obliegt dem behandelnden Arzt. Der Nachweis kann z.B. erfolgen durch anonymisierte Krankenakten, nicht aber über die Vergabe einer ICD-10-Codierung. Keine Heilbehandlungen stellen Schönheitsoperationen dar, die aus kosmetischen Gründen erfolgen. Werden hierbei Körperersatzstücke verwendet, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ändert dies nichts daran, dass die Schönheitsoperation als einheitliche Leistung dem vollen Steuersatz unterliegt. In diesem Zusammenhang dürfte auch die Überlassung von Operationssälen nebst Personal durch Einrichtungen i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nur steuerfrei sein, wenn diese Leistungen für steuerfreie Heilbehandlungen erfolgen. Stellt sich heraus, dass Schönheitsoperationen keine steuerfreien Heilbehandlungen darstellen, kommt eine Nachberechnung der USt regelmäßig nicht in Betracht, da i. d. R. Bruttopreisvereinbarungen vorliegen.

(so Lange/Renz, Umsatzsteuerpflicht für ästhetisch-chirurgische Leistungen - Nachweis der Heilbehandlung, NWB 2019, 325)

Token-Transaktionen/Currency-Token/Utility-Token/Investment-Token/§ 4 Nr. 8 UStG

 

Je nach Ausgestaltung der Token können sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Rechtsfolgen ergeben. Weitgehende Rechtssicherheit besteht hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Currency-Token. Der entgeltliche Umtausch einer virtuellen Währung in eine konventionelle Währung und umgekehrt ist zwar steuerbar, aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerbefreit. Virtuelle Währungen sind den gesetzlichen Währungen gleichzustellen, sofern sie keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Das Mining von Kryptowährungen stellt keinen steuerbaren Vorgang dar. Stellt ein Unternehmer Wallets und Handelsplattformen für Kryptowährungen gegen Entgelt zur Verfügung, liegen grundsätzlich steuerbare sonstige Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor. Utility-Token liegt regelmäßig ein Anspruch auf Teilhabe an bestimmten Produkten bzw. Diensten zugrunde. Utility-Token dürften als digitale Gutscheine anzusehen sein. Regelmäßig handelt es sich nicht um Einzweck-Gutscheine, sondern um Mehrzweck-Gutscheine. Dies deshalb, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs regelmäßig nicht feststeht, ob der Erwerber des Utility-Token diesen auch tatsächlich gegen die jeweilige Gegenleistung eintauschen kann. Von daher unterliegt erst der Umtausch des Utility-Token gegen die konkrete Ware bzw. Dienstleistung der USt. Die Emission und das Halten von Investment-Token dürfte mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht zu einem steuerbaren Vorgang führen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um Equity-Token (Gewährung aktienähnlicher Mitgliedschaftsrechte) oder um Debt-Token (Gewährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen) handelt. Handelt es sich insoweit um unternehmerische Tätigkeiten, liegen steuerbare Vorgänge vor, die regelmäßig nach § 4 Nr. 8 Buchst. f bzw. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.

(so Joisten, Umsatzsteuerliche Behandlung von Token-Transaktionen – Gelöste und ungelöste Fragen, FR 2019, 421)

• 2020

Steuerfreiheit von Bildungsleistungen / Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht / § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG

 

Die Regelung in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verlangt eine Bescheinigung der zuständige Landesbehörde, wonach auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL nicht. Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich daraus für den Stpfl. ergeben. Verfügt der Stpfl. über die in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst bb UStG genannte Bescheinigung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass steuerfreie Bildungsleistungen vorliegen. Fehlt es an dieser Bescheinigung, gilt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts mit der Folge, dass sich der Stpfl. unmittelbar...

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