• 2022

Steuerhinterziehung / Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot / § 370 AO

 

Es stellt sich die Frage, ob in den Fällen der Steuerhinterziehung das Nebeneinander von Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Hinterziehungszinsen einerseits und der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung andererseits gegen das europarechtliche Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Dies ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR v. 31.8.2021, 12022/16 grundsätzlich zu bejahen. Dies deshalb, weil nach Auffassung des EGMR Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Hinterziehungszinsen strafähnliche Sanktionen darstellen. Von daher scheidet ein Verstoß gegen das europarechtliche Doppelbestrafungsverbot in den genannten Fällen nur dann aus, wenn die in dem zuerst rechtskräftig gewordenen Verfahren verhängte Strafe in dem zuletzt rechtskräftig gewordenen Verfahren im Rahmen eines Anrechnungsmechanismus berücksichtigt wird. Führen dagegen Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Hinterziehungszinsen zu einer Erhöhung des Strafniveaus, liegt ein Verstoß gegen das europarechtliche Doppelbestrafungsverbot vor. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts gilt das europarechtliche Doppelbestrafungsverbot auch in den Mitgliedstaaten.

(so Meyer-Mews, Das Doppelbestrafungsverbot im Steuerstrafrecht, DStR 2022, 1295)

Steuerhinterziehung / Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot / § 370 AO

 

Es stellt sich die Frage, ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR v. 31.8.2021, 12022/16 in den Fällen der Steuerhinterziehung das Nebeneinander von Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Hinterziehungszinsen einerseits und der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung andererseits gegen das europarechtliche Doppelbestrafungsverbot verstößt. Dies dürfte zu verneinen sein, da die genannten Maßnahmen keinen Strafcharakter haben. Gleiches dürfte für den Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO und das Verzögerungsgeld gelten. Im Übrigen gilt Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK im Verhältnis zu Deutschland im Gegensatz zur EMRK nicht.

(so Sauer, Das Doppelbestrafungsverbot im Steuerstrafrecht – Eine Antwort auf Meyer- Mews (DStR 2022, 1295), DStR 2022, 2465)

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