• 2021

Vollverzinsung / Zinssatz von 6 % verfassungswidrig / § 233a AO / § 238 Abs. 1 S. 1 AO

 

Das BVerfG hat mit Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO bestätigt. Es hat allerdings den insoweit geltenden Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO ab dem 1.1.2014 als nicht realitätsgerecht und damit als nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Er gilt aber bis zum 31.12.2018 weiter. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 muss der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.7.2022 rückwirkend eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Geltung hat diese für alle noch offenen Fälle. Entsprechende Verfahren sind bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen. Geltung hat dies auch im Rahmen von § 233a Abs. 5 AO. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes hat das BVerfG dem Gesetzgeber keine Vorgaben gemacht. Die Verzinsung für die Zeiträume von 2014 bis 2018 muss der Gesetzgeber nicht neu regeln. Es gelten insoweit die bisherigen Regelungen. Bestandskräftige Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 sind weder aufzuheben noch zu ändern. Die Entscheidung des BVerfG betrifft nur die Verzinsung im Rahmen der Vollverzinsung. Für alle anderen Verzinsungstatbestände bleibt es bei der bisherigen Regelung. Entsprechende Einsprüche insoweit sind als unbegründet zurückzuweisen. Entsprechendes gilt auch für Einsprüche, die die Vollverzinsung bis zum 31.12.2018 betreffen.

(so Baum, Vollverzinsung mit Zinssatz von 6 % verfassungswidrig – Konsequenzen für den Gesetzgeber und die Praxis, NWB 2021, 2580)

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