• 2019

Konsequenzen aus der Abschaffung des Bankgeheimnisses / § 30 AO

 

Das Bankgeheimnis wurde zum 25.6.2017 abgeschafft. Nunmehr können im Rahmen einer Betriebsprüfung bei Banken Guthabenkonten oder Depots festgestellt und abgeschrieben werden, um die ordnungsgemäße Versteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu überprüfen. Auch die Erstellung von Kontrollmitteilungen ist im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Regelungen zulässig. Eines hinreichenden Anlasses hierfür bedarf es nicht. Ebenfalls zulässig sind Sammelermittlungen bei Kreditinstituten und Auskunftsersuchen außerhalb von Steuerstrafverfahren. Unzulässig sind allerdings Ermittlungen ins Blaue. Auch steuerstrafrechtliche Maßnahmen sind im Rahmen der geltenden Regelungen zulässig.

(so Tormöhlen, Bedeutung und Konsequenzen der Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses (§ 30a AO a.F.), AO-StB 2019, 25)

Aufdruck "Steuerfahndung" auf Schutzwesten von Steuerfahndern/Verstoß gegen das Steuergeheimnis/§ 30 AO

 

Es stellt sich die Frage, ob der Aufdruck "Steuerfahndung" auf Schutzwesten von Steuerfahndern mit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO vereinbar ist. Dies dürfte zu bejahen sein. § 30 Abs. 2 AO untersagt das unbefugte Offenbaren personenbezogener Daten. Dabei ist der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen. Ein Offenbaren personenbezogener Daten liegt zwar vor, da sich die Maßnahme der Steuerfahndung gegen eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person richtet. Dieses Offenbaren dürfte aber nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO zulässig sein. Die Erkennbarkeit für Außenstehende rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei Durchsuchungen grundsätzlich um offen durchzuführende staatliche Maßnahmen handelt. Entsprechendes dürfte auch für den Zoll gelten.

(so Feindt/Rettke, Steuergeheimnisgerechte Schutzwesten für Steuerfahnder – Verstößt der Aufdruck „Steuerfahndung“ auf Westen oÄ gegen § 30 AO?, DStR 2019, 1252)

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