• 2019

Stiftungen / Gestaltungsmöglichkeiten / § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

 

Mit dem Einsatz von Stiftungen lassen sich unterschiedliche Gestaltungsziele erreichen. Geltung hat dies insbesondere für Familienstiftungen. Der Einsatz einer Stiftung sollte aber nie nur aus steuerlichen Gründen erfolgen. Zu beachten ist auch, dass die Stiftung gekennzeichnet ist insbesondere durch die Elemente fehlende Anteilseignerschaft, Ewigkeitsgedanke und Manifestation des historischen Stifterwillens. Mit dem Einsatz einer Familienstiftung lässt sich im Rahmen von § 28a ErbStG ein individuell zugeschnittener steueroptimierter erbschaftsteuerlicher Erwerb gestalten (Erhöhung der Kopfzahl der Erben / Aufteilung des Vermögens in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen). Auch kann hierdurch ein schädlicher Nacherwerb i. S. v. § 28a ErbStG vermieden werden. Für Gestaltungszwecke von Bedeutung ist auch der besondere Erwerbszeitpunkt bei der Familienstiftung von Todes wegen i. S. v. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, 11 ErbStG. Die Zeit zwischen dem Todesfall und der Anerkennung der Stiftung kann zur unternehmerischen Reorganisation zum Zwecke der Erreichung erbschaftsteuerlicher Begünstigungen genutzt werden. Soll eine Familienstiftung durch mehrere Stämme einer Unternehmerfamilie errichtet werden, lassen sich die Nachteile des Ein- bzw. Mehrfamilienstiftungsmodells durch den Einsatz einer Dachstiftung, die für jeden Familienstamm ein eigenes Stiftungsuntervermögen bildet, vermeiden. Auch lässt sich die Veräußerung des Unternehmens durch Zwischenschaltung einer Stiftung optimieren. Des Weiteren kann durch den Einsatz von Stiftungen die Besteuerung des Wegzugs verhindert, die Beteiligung von Mitarbeitern erreicht und Vollstreckungsschutz erreicht werden.

(so von Oertzen, Aktuelle Stiftungsstrukturen, BB 2019, 1647)

• 2020

Gemischte Stiftung als Alternative zur Doppelstiftung/§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

 

Eine Doppelstiftung ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei unternehmensverbundene Stiftungen – eine gemeinnützige Stiftung und eine Familienstiftung – gemeinsam als Beteiligungsträgerstiftungen ein Familienunternehmen halten. Durchgesetzt hat sich diese Gestaltungsvariante aufgrund ihrer komplexen Struktur und aufgrund bestehender steuerlicher Risiken nicht. Es stellt sich die Frage, ob die Zielsetzungen, die mit einer Doppelstiftung erreicht werden sollen, auch durch eine gemischte Stiftung erreicht werden können. Dabei ist unter einer gemischten Stiftung eine Stiftung zu verstehen, die zugleich sowohl gemeinnützige Zwecke verfolgt als auch – wie eine Familienstiftung – der Stifterfamilie dient. Die Fragestellung dürfte zu bejahen sein. Dabei können die Nachteile der gemischten Stiftung in der laufenden Besteuerung vernachlässigt werden. Überlegt werden kann auch, eine nichtrechtsfähige unselbständige gemeinnützige Stiftung durch die gemischte Stiftung zu errichten.

(so Reich, Die unternehmensverbundene Doppelstiftung auf dem Prüfstand – Gemischte Stiftung als Rechtsformalternative, DStR 2020, 265)

Familiengenossenschaft als Instrument im Rahmen der Nachfolgeplanung / § 1 ErbStG

 

Es stellt sich die Frage, ob die Familiengenossenschaft ein geeignetes Instrument im Rahmen der Nachfolgeplanung darstellt. Hierbei ist zu differenzieren. Ungeeignet ist die Familiengenossenschaft für eine klassische Unternehmensnachfolge. Die Beteiligung des Mitglieds bezieht sich nur auf das Geschäftsguthaben, nicht aber auf das Vermögen der Familiengenossenschaft. Bei dem Geschäftsguthaben handelt es sich um Verwaltungsvermögen. Interessant kann der Einsatz einer Familiengenossenschaft aber in den Fällen sein, in denen Privatvermögen – z. B. Immobilien – nicht steuerbefreit übertragen werden kann. Die Familiengenossenschaft ermöglicht die Separierung des nicht begünstigten Vermögens. Der Erwerb bezieht sich nur auf das Geschäftsguthaben, nicht auf das anteilige Vermögen der Genossenschaft. Zu bewerten sein dürfte das Geschäftsguthaben mit dem Nominalwert mit der Folge der Entwertung des Übertragungsgegenstands. Im Übrigen lässt sich die Höhe des Geschäftsguthabens auch steuern. Außerdem kann die Familiengenossenschaft auch dazu eingesetzt werden, um Vermögenswerte vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

(so Schneider/Niebuhr, Die (Familien-)Genossenschaft als geeignetes Instrument in der Unternehmensnachfolge, UVR 2020, 172)

• 2021

Gestaltungsansätze bei Unternehmensnachfolgen in Krisenzeiten / § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG

 

Im Rahmen der Planung von Unternehmensnachfolgen müssen auch Krisensituationen – wie z. B. die COCID-19-Pandemie – berücksichtigt werden. Bei lebzeitigen Schenkungen sollten auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalte vereinbart werden, um z. B. bei einem erheblichen Wertverlust der geschenkten Beteiligung die Schenkung steuerneutral rückabwickeln zu können. Ist bei Übertragungen von Todes wegen der Unternehmensnachfolger zum Ausgleich für die Unternehmensnachfolge mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten belastet, sollten relative, statt absolute W...

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