• 2021

Forschungszulage als Erstattung von Körperschaftsteuer / § 10 Nr. 2 KStG

 

Handelsrechtlich dürfte die Forschungszulage nicht als "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag", sondern grundsätzlich als „sonstiger betrieblicher Ertrag“ auszuweisen sein. Sie ist völlig unabhängig vom Einkommen und Ertrag der Körperschaft zu gewähren. Steuerbilanziell dürfte die Forschungszulage ergebniswirksam zu erfassen sein. Fraglich ist, ob die Forschungszulage, die zunächst den Steuerbilanzgewinn erhöht hat, der KSt unterliegt oder ob das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft in Höhe der ergebniswirksam erfassten Forschungszulage nach § 10 Nr. 2 KStG zu kürzen ist. Die Anwendung von § 10 Nr. 2 KStG dürfte nicht in Betracht kommen. Die Forschungszulage kann weder als "Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern" noch als "auf diese Steuern entfallende Nebenleistungen" angesehen werden. An diesem Ergebnis dürfte auch die Neuregelung in § 10 Abs. 1 S. 3 FZulG nichts ändern. Die Anrechnung der Forschungszulage stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar. Damit dürfte die Forschungszulage nicht steuerfrei sein, sondern der KSt unterliegen.

(so Althoff/Ehsen-Rühl, Zur Bilanzierung und Steuerpflicht der Forschungszulage – Zugleich Replik zu Bärsch/Dreßler/Barbu/Schwechel - DStR 2020, 1548, DStR 2021, 330)

Steuerfreiheit der Forschungszulage / § 10 Nr. 2 KStG

 

§ 10 Abs. 1 Satz 3 FZulG wurde geändert. Damit wollte der Gesetzgeber dokumentieren, dass die Forschungszulage beim Empfänger nicht zu einer steuerlich relevanten Einnahme führt. Erreicht werden soll dies durch die Fiktion, dass ein Anrechnungsüberhang zugunsten des Stpfl. als ESt- bzw. KSt-Erstattung ausgezahlt wird. Entsprechend sollen § 12 Nr. 3 EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG im Umkehrschluss gelten. Damit dürfte die Frage der Steuerfreiheit der Forschungszulage nicht abschließend geklärt sein, zumal sich die Fiktion nur auf den Anrechnungsüberhang bezieht. Sie wirkt nicht für einen auf die festgesetzte Steuer zahlungsmindernd angerechneten Betrag. Von daher sollten Vorauszahlungen so bemessen werden, dass die Forschungszulage in vollem Umfang als Anrechnungsüberhang ausgezahlt wird. Im Übrigen dürfte auch die Auffassung der FinVerw, dass die Forschungszulage die Vorauszahlungen nicht mindern kann, unzutreffend sein. Zu beachten ist, dass der Forschungszulagenbescheid Grundlagenbescheid für die Anrechnungsverfügung bzw. den Abrechnungsbescheid ist.

(so Schumann, Steuerliche Forschungszulage nach dem FZulG – Bescheinigungs- und Antragsverfahren sowie Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz und das JStG 2020, EStB 2021, 178)

Forschungszulage / Anrechnung bei der nächsten erstmaligen Veranlagung / Steuerfreiheit / § 12 Nr. 3 EStG / § 10 Nr. 2 KStG

 

Die Anrechnung der Forschungszulage erfolgt bei der nächsten erstmaligen Veranlagung. Um Nachteile zu vermeiden, ist eine zeitliche Abstimmung – erst Festsetzung der Forschungszulage und dann Festsetzung der Steuer – zu empfehlen. Bei gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Erklärungen dürfte ein entsprechender Hinweis sachdienlich sein. Bei einer zeitlich späteren Festsetzung der Steuer ist die Problematik einer möglichen Verzinsung zu berücksichtigen. In Betracht kommen kann auch eine technische Stundung. Eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forschungszulage dürfte nicht möglich sein. Ungeklärt ist, ob die Forschungszulage zu einer Betriebsvermögensmehrung bzw. zu einer Betriebseinnahme führt. Dies dürfte im Rahmen der ESt vor dem Hintergrund der Regelung in § 12 Nr. 3 EStG zu verneinen sein. Im Rahmen der KSt dürfte eine Betriebsvermögensmehrung vorliegen, die nach § 10 Nr. 2 KStG zu korrigieren ist.

(so Brunckhorst, Neues zur Forschungszulage, DStR 2021, 1409)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge