Die Limitation-of-Benefit-Klausel ist ein Artikel, den die USA in ihren DBA vereinbaren. Der Zweck dieser Klausel besteht darin, die missbräuchliche Nutzung der in den DBA enthaltenen Steuervergünstigungen durch "Treaty shopping" zu verhindern. Die Zielsetzung der Limitation-of-Benefit-Klausel entspricht der von § 50d Abs. 3 EStG.

Die Limitation-of-Benefit-Klausel im DBA USA enthält Art. 28. Art. 28 Abs. 1 DBA USA formuliert den Grundsatz, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person mit Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat nur dann die Vergünstigungen des Abkommens beanspruchen kann (Freistellung der Einkünfte oder Anrechnung der auf diesen Einkünften ruhenden Steuer), wenn sie eine "berechtigte Person" i. S. d. Art. 28 Abs. 2 DBA USA ist. Ist eine Person danach nicht "berechtigt", kann sie die Vergünstigungen des Abkommens dennoch geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 oder 4 DBA USA erfüllt. Art. 28 Abs. 5 DBA USA enthält eine besondere Regelung für die Verlagerung von Einkünften in einen niedrig besteuernden Drittstaat, Art. 28 Abs. 6 DBA USA trifft eine Sonderregelung für Investmentfonds. Nach Art. 28 Abs. 7 DBA USA kann die zuständige Behörde des jeweiligen Staats die Abkommensvergünstigungen auch solchen Personen gewähren, die die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2–6 DBA USA nicht erfüllen. Art. 28 Abs. 8 DBA USA definiert schließlich einige der in der Klausel verwendeten Begriffe.

Im mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung[1] ist in Art. 7 Abs. 8-13 eine der Limitation-of-Benefits-Klausel entsprechende Regelung vorgesehen.

[1] Sog. Multilaterales Agreement, vgl. Gesetz v. 22.11.2020, BGBl II 2020, 946.

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