Kommentar

Der Eigentümer einer Ferienwohnung, die der fortgeführten Nutzungswertbesteuerung ( § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ) unterliegt, muß für die von ihm selbstgenutzte Ferienwohnung, z. B. in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus, den Nutzungswert durch Überschußrechnung ermitteln ( § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ). Dies gilt nicht nur für den Zeitraum der tatsächlichen Eigennutzung, sondern auch für Leerstandszeiten, wenn der Steuerzahler die Ferienwohnung selbst vermietet oder sich bei Vermietung über eine Feriendienstorganisation die Entscheidung, die Wohnung selbst zu nutzen, vorbehält ( Ferienhaus/Ferienwohnung ).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Ferienwohnungen, die als Einfamilienhaus bewertet sind, sondern auch für in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern belegene Ferienwohnungen, die der fortgeführten Nutzungswertbesteuerung unterliegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1996, IX R 81-82/94

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