(1) 1Auf den einer LPG zur Nutzung überlassenen Waldflächen geht bisher vom Boden unabhängiges Eigentum an den Waldbeständen auf den Grundeigentümer über; es erlischt als selbständiges Recht. 2Die Zusammenführung von bisher unabhängigem Eigentum am Boden und an Gebäuden sowie sonstigen Anlagen auf diesen Waldflächen regelt sich nach § 64.

 

(2) 1Hat die LPG Ansprüche gegenüber Dritten, die aus früheren Verträgen der LPG über den Waldbesitz herrühren, sind die der LPG daraus zugehenden Leistungen unter Berücksichtigung von seit Vertragsabschluß in den Beständen eingetretenen Veränderungen auf die Waldeigentümer aufzuteilen. 2Hierbei sind die an die LPG bereits ausgezahlten staatlichen Mittel für zusätzliche Inventarbeiträge zu berücksichtigen. 3Im übrigen findet § 44 auf Waldflächen und Inventarbeiträge für Wald keine Anwendung.

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