(1)[1] 1Stehen geeignete regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung oder liegen andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vor, kann anstelle des Einsatzes von Dienst-, Miet- oder Car-Sharing-Fahrzeugen auch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Einzelfall oder generell genehmigt werden. 2Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 13 Cent je Kilometer gewährt. 3Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.

Bis 31.12.2009:

(1) 1Stehen regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung oder liegen andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vor, kann anstelle des Einsatzes von Dienst-, Miet- oder Car-Sharing-Fahrzeugen auch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt werden. 2Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent[2] [Bis 30.06.2002: 27 Cent] je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 13 Cent[3] [Bis 30.06.2002: 12 Cent] je Kilometer gewährt. 3Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.

 

(2)[4] 1Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 30 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent, höchstens jedoch 100 EUR sowie für ein zweirädriges Kraftfahrzeug bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 13 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 10 Cent, höchstens jedoch 50 EUR beträgt. 2§ 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

Bis 31.12.2009:

(2) Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 30 Kilometer 30 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent[5] [Bis 30.06.2002: 27 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 17 Cent] sowie für ein zweirädriges Kraftfahrzeug bei Fahrleistungen bis 30 Kilometer 13 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 10 Cent[6] [Bis 30.06.2002: 12 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 9 Cent] beträgt.

 

(3) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung von 6 Cent je Kilometer gewährt.

 

(4) 1Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer gewährt. 2Werden Dienstreisende von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung durch einen anderen Dienstherrn hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen höchstens in Höhe der Mitnahmeentschädigung nach Satz 1. 3Bei Mitnahme durch eine nicht anspruchsberechtigte Person werden die entstandenen Auslagen nach § 5 Abs. 1 und 2, bei Vorliegen triftiger Gründe nach Absatz 1 Satz 2 erstattet.

 

(5) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 2 Cent je Kilometer gewährt.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG). Anzuwenden ab 01.01.2010.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz. Anzuwenden ab 01.07.2002.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz. Anzuwenden ab 01.07.2002.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG). Anzuwenden ab 01.01.2010.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz. Anzuwenden ab 01.07.2002.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz. Anzuwenden ab 01.07.2002.

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