Rz. 24

[Autor/Stand] Mit dem Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer[2] wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, bei der Grundsteuer von den bundesgesetzlichen Regelungen abzuweichen, vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG.[3] Von der sog. Länderöffnungsklausel hat die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24.8.2021[4] für den Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) weitreichend Gebrauch gemacht, um den spezifischen Belangen einer Metropole gerecht zu werden.[5] Ziel des hamburgischen Gesetzgebers ist es, die Grundsteuer in Hamburg durch ein einfach zu administrierendes und nachvollziehbares Grundsteuergesetz zu modernisieren.[6]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Prägendes Element der Lastenverteilung im HmbGrStG ist der Äquivalenzgedanke. Bei diesem, mit dem vorliegenden Gesetz im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens als Gegenstand der Grundsteuer B umgesetzten Maßstab für die Steuerlastverteilung sind die physikalischen Flächengrößen Ausgangspunkt der Betrachtung. Als Besteuerungsgrundlagen sollen sie nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers nur in geringem Maße streitanfällig sein und könnten transparent und nachvollziehbar ermittelt und überprüft werden. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ergibt sich nach dem HmbGrStG aus den Flächengrößen für den Grund und Boden und Gebäude, der von der Bebauung abhängigen Äquivalenzzahl sowie der (unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigten) Grundsteuermesszahl.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Nach dem HmbGrStG erfolgt die Lastenverteilung im Bereich der Grundsteuer B, d.h. zwischen Grundstücken des Grundvermögens, nach dem Äquivalenzprinzp.[9] Bei einer Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers[10] zwischen den öffentlichen Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg für die Daseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang, auch wenn im Einzelfall kein eindeutiges Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Zwar werden bestimmte, den jeweiligen Begünstigten direkt und individuell zuordenbare Leistungen durch Gebühren und Beiträge abgegolten, letztlich kämen aber alle Verbesserungen der öffentlichen Infrastruktur allen Grundstücken zugute. Da für die Gesamtheit dieser Leistungen – häufig allein schon auf Grund ihrer Eigenschaft als öffentliche Güter – Gebühren und Beiträge nicht oder nicht kostendeckend erhoben werden können, stelle die Grundsteuer B eine gruppenäquivalente Finanzierungsquelle hierfür dar. Eine konkrete Gegenleistung sei nicht Grundlage und könne mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer auch nicht gefordert werden.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seinem Urteil vom 10.4.2018[12] eine relations- und realitätsgerechte Abbildung der Wirtschaftsgüter zueinander.Hierfür bietet sich nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers[13] i.S.d. Äquivalenzprinzips die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Kommune an. Dies unterliegt der Grundannahme, dass dem einzelnen Grundstückseigentümer i.d.R. umso mehr Aufwand für bestimmte Infrastrukturleistungen seiner Kommune (wie z.B. dem Schutz des Privateigentums durch Brandschutz oder Räumungsdienste, durch Infrastrukturausgaben, durch Ausgaben für Kinderbetreuung und Spielplätze, für kulturelle Einrichtungen und Ausgaben zugunsten der Wirtschaftsförderung) zugeordnet werden kann, je größer das zu besteuernde Grundstück (Grund und Boden einschließlich Gebäude) ist. Dabei sollen öffentliche Leistungen zum einen mit Rücksicht auf den Grund und Boden des Grundstücks erbracht werden und kämen daher ihm zugute. Zum anderen würden sie aber auch gebäude- und personenbezogen erbracht, weshalb als pauschaler Belastungsmaßstab die Flächen der jeweiligen Gebäude dienen. Die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude sollen sich deshalb als zulässiger, realitätsgerechter und folgerichtiger Verteilungsmaßstab für die von der örtlichen Kommune erbrachten sonstigen öffentlichen Leistungen und der Intensität der jeweiligen Nutzung der kommunalen Infrastruktur eignen. Insofern sei es systemkonform und vom hamburgischen Gesetzgeber beabsichtigt, wenn für zwei Grundstücke mit identischen Flächenmerkmalen dem Grunde nach der gleiche Belastungsanteil zugerechnet wird. Beide Grundstücke verursachen danach in pauschalierender Betrachtung vergleichbare finanzielle Leistungen der Kommune bzw. nehmen diese in Anspruch. Die Annahme, dass die von der Kommune bereitgestellten Insfrastrukturleistungen mit den Flächenrößen korrelieren und im Verhältnis linear ansteigen, kann m.E. nicht ohne Weiteres überzeugen. Stellt man sich bspw. vor, dass betuchte Ehegatten/Lebenspartner zu zweit in einem großen Einfamilienhaus mit großzügigem Garten (Wohnfläche 250 m[2], Fläche des Grund und Bodens 1.000 m[2]) leben, während eine fünf-köpfige Familie in ihrem Wohnungseigentum ohne Garten (Wohnfläche 120 m[2], anteilige Fläche des Grund ...

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