Leitsatz (redaktionell)

1. Der Grundsatz, daß der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers sich genaue Unterlagen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verschaffen müsse, besagt nicht, daß die Kündigung allein deswegen unwirksam ist, weil der Arbeitgeber sich solche Unterlagen oder Kenntnisse nicht beschafft hat.

2. Der Arbeitgeber, der es unterläßt, vor der Kündigung sich genaue Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und den weiteren Verlauf der Erkrankung zu verschaffen, kann sich in einem Kündigungsschutzprozeß nicht darauf berufen, auf Grund der ihm bekannten Umstände sei im Zeitpunkt der Kündigung die Annahme gerechtfertigt gewesen, der Arbeitnehmer werde noch auf unabsehbare Zeit krank sein oder auch in Zukunft wiederholt wegen Krankheit mit der Arbeit aussetzen müssen, wenn eine Erkundigung zur Kenntnis von Tatsachen geführt hätte, die dieser Annahme die Grundlage entzogen hätten.

3. Daß solche Tatsachen überhaupt gegeben sind, und daß seine Erkundigung dem Arbeitgeber Kenntnis von diesen Tatsachen gegeben hätte, muß im Prozeß der Arbeitnehmer vortragen und beweisen.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.03.1977; Aktenzeichen 2 AZR 79/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444772

BB 1976, 554 (LT1-3)

DB 1976, 825 (LT1-3)

EzA § 1 KSchG Krankheit, Nr 1

LAGE § 1 KSchG Krankheit, Nr 1

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