Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkürzung der Arbeitszeit. Vereinbarung über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus

 

Leitsatz (amtlich)

§ 9 TV AL II gibt dem Arbeitgeber auch dann das Recht, einseitig die Arbeitszeit auf die tariflich festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einem tariflich vorgegebenen Rahmen zu verkürzen, wenn im Arbeitsvertrag eine über dieser regelmäßigen Wochenarbeitszeit liegende Stundenzahl vereinbart ist (im Anschluss an BAG 26.06.1985 – 4 AZR 585/83 – AP Nr. 4 zu § 9 TV AL II).

 

Normenkette

TV AL II § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 10.10.2001; Aktenzeichen 6 Ca 2474/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen 6 AZR 372/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.10.2001 – 6 Ca 2474/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die der Gewerkschaft ötv bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), angehörende Klägerin steht seit dem 14.11.1991 als Zivilbeschäftigte in den Diensten der britischen Streitkräfte. Ihren Dienst versieht die Klägerin in der Dienststelle R.(R. A. L. S. U.) in M. als Restaurantfachfrau/Barkeeper. Sie ist dort Ersatzmitglied in der Betriebsvertretung.

Die Dienststelle R. unterhält zwei Messen für britische Soldaten, zwei Messen für britische Unteroffiziere, zwei Messen für britische Offiziere, eine Messe für United Kingdom Baed Civilians (UKBC)-Personal (solche Personen, die ihr Heimatbeschäftigung in Großbritannien haben und zeitweilig für die Zivilverwaltung nach M.-R. abgeordnet sind) und die Einrichtung Cassels House (eine Art Hotel). Die wirtschaftliche Betreuung der sieben Messen und des Cassels House erfolgt durch die NSS (NAAFI Support Services).

In dem noch mit der Royal Air Force R. am 23.01.1991 geschlossenen Formulararbeitsvertrag heißt u. a.:

16. Full Time: 5 Days 47 Hrs per week Vollzeit: Tage Stunden pro Woche

41. The terms and conditions of employment are as contained in the Collective Tariff Agreeement CTA II.

Die Beschäftigungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung.

…”

Durch § 1 Nr. 1 der Änderungsvereinbarung Nr. 33 vom 27.01.1999 zum Anhang H des TV AL (Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Beherbergungs- und Gaststättenbetrieben) änderten die Tarifvertragsparteien u. a. die regelmäßige Arbeitszeit und Mehrarbeit. In Ziffer 3 der Anlage 1 dieser Änderungsvereinbarung heißt es u. a.:

„a) Ziffer 1 entfällt. Statt dessen ist vereinbart:

(1) (a) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich Pausen beträgt

– ab 1. Juli 1999

39,5 Stunden –

– ab 1. Januar 2000

39 Stunden –

(b) Die regelmäßige Arbeitszeit kann, wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, ausgedehnt werden auf bis zu

– ab 1. Juli 1999

47 Stunden –

– ab 1 Januar 2000

46 Stunden –

d) Ziffer 4 wird wie folgt ergänzt:

Eine Änderung der für den Betrieb festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit kann nur monatlich für den ganzen Betrieb oder für einzelne Betriebsabteilungen vorgenommen werden.

Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen der American Forces Recreation Centers (AFRC).”

Mit Schreiben vom 18.08.1999, das die Klägerin nach ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen nicht erhalten haben will, teilte die Dienststelle allen betroffenen Mitarbeitern mit, dass die ausgedehnte wöchentliche Arbeitszeit stufenweise auf die tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit zurückgeführt werde.

In dem der Klägerin am 09.09.1999 vorgelegten Berichtigungs- und Nachtragsbogen zum Arbeitsvertrag mit der Berichtigungs-/Nachtragsnummer 6 ist unter dem Passus „Folgendem Berichtigungsnachtrag zu obengenannten Arbeitsvertrag wurde von den umseitig aufgeführten Vertragsparteien durch Unterschrift zugestimmt” folgendes enthalten:

wef/mWv 01.07.99

Item No:

Part/Teil II, para 16:

Delete/Streichen:

5/47

Punkt Nr.:

Insert/Einsetzen:

5/39.5

wef/mWv 01.01.00

Delete/Streichen:

5/39.5

Insert/Einsetzen:

5/39.0

wef/mWv 01.10.99

Subsidiary Agreement to Item 16.

  1. In accordance with the provisions of CTA II, Appendix H, I, para 3a), (1) (b), the regular work hours will be extended to 44 hours per week.
  2. Changes in the work hours schedule in accordance with CTA II, Appendix H, 1, para 3 a) (1) (b) shall be announced a month in advance as laid down in CTA II, Appendix H, I, para 3d).

Nebenabrede zu Nr. 16.

  1. Gemäß TVAL II, Anhang H, I, Absatz 3a), (1) (b), wird die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 44 Stunden in der Arbeitswoche ausgedehnt.
  2. Änderungen der nah den Bestimmungen des TVAL II, Anhang H, I, Absatz 3a), (1) (b) getroffenen Arbeitzeitregelung werden gemäß TVAL II, Anhang H, I, Absatz 3d) mit einer Frist von einem Monat angekündigt.

wef/mWv 01.02.00

Delete/Streichen:

44 hours/Stunden

Insert/Einsetzen:

42 hours/Stunden

wef/mWv 01.08.00

Delete/Streichen:

42 hours/Stunden

Insert/Einsetzen:

40 hours/Stunden

wef/m...

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