Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Weil maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung der Kündigungszeitpunkt ist, ist es zwar im Grundsatz unerheblich, ob die Umsetzung des unternehmerischen Konzeptes gelingt oder misslingt. Jedoch lässt sich, wenn die Umsetzung plangemäß verläuft, an der nachfolgend eingetretenen betrieblichen Lage verifizieren, ob das Konzept von einer betriebswirtschaftlich vernünftigen Prognose getragen und realisierbar gewesen ist (vgl. BAG AP Nr. 182, 217 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2. Zur Festlegung des Anforderungsprofils für einen anderen bzw. neuen Arbeitsplatz.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 06.08.2002; Aktenzeichen 6 Ca 3760/02)

 

Tenor

Unter Abänderung desUrteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom06.08.2002 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Betriebsbedingtheit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin, am 16.03.1973 geboren, ledig, ausgebildete Hotelkauffrau, war gemäß Arbeitsvertrag vom 28.09.2000 (Bl. 78 ff. Gerichtsakte) seit dem 01.10.2000 als Sekretärin gegen ein Monatsgehalt von DM 3.400,00 brutto (zuletzt Euro 1.750,00) bei der Beklagten angestellt und in deren Niederlassung in E. beschäftigt. Die Aufgaben der Klägerin wurden durch den in der Niederlassung tätigen Abteilungsleiter K. in einem Tätigkeitskatalog (Bl. 27) erfasst. Zu diesen Aufgaben trat die selbständige Erstellung von Rechnungen hinzu, in die die Klägerin im Februar/März 2002 in der Zweigstelle G./Bayern eingewiesen wurde.

Der Geschäftsbereich der Beklagten ist unterteilt in Vermittlungs- und Übertragungstechnik (V/Ü-Technik) sowie in Telekommunikationsanlagen (TK-Service). Die beiden Bereiche sind ihrerseits in Abteilungen untergliedert, die entweder auf den jeweiligen Kunden, z.B. Ericsson oder Siemens, oder auf eine bestimmte Technik ausgerichtet sind.

Für die Niederlassung E. waren 4 Mitarbeiter (im Innendienst) und mehr als 30 Mitarbeiter im Außendienst, vorwiegend Monteure/Techniker, tätig. Herr K. fungierte als Abteilungsleiter V/Ü-Technik, Bereiche Ericsson und Siemens.

Im Jahr 2001 brach der Gesamtumsatz der Beklagten ein. Nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung „Vorjahresvergleich März 2002” (Bl. 23) betrug der Umsatzrückgang 32,57 %, und es wurden Verluste erwirtschaftet. Insbesondere im Bereich V/Ü-Technik Ericsson und Siemens musste die Beklagte erhebliche Auftragsrückgänge verzeichnen. Ab April 2002 meldete sie für einige Bereiche Kurzarbeit an; hiervon war auch die Niederlassung E. betroffen. Weiterhin baute sie mehr als 40 Arbeitsplätze ab. In der Niederlassung E. sind mittlerweile nur noch Herr K. (nunmehr für den Vertrieb zuständig) sowie zeitweise der Zeuge C. tätig; die Zahl der Monteure/Techniker ist auf unter 10 gesunken.

Mit Schreiben vom 23.04.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 31.05.2002. Am 06.05.2002 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Düsseldorf Kündigungsschutzklage eingereicht.

Die Beklagte hat für die Kündigung betriebsbedingte Gründe geltend gemacht, nämlich Arbeitsmangel und die Notwendigkeit der Kostenersparnis. Die Stelle der Sekretärin sei ersatzlos gestrichen worden. Soweit bisher von der Klägerin wahrgenommene Aufgaben noch anfielen, würden diese Aufgaben von dem Abteilungsleiter K. miterledigt. Für die Klägerin gebe es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen. Zwar sei zum 17.06.2002 in G. eine Frau St. als Nachfolgerin der Mitarbeiterin T. eingestellt worden, jedoch nicht als Sekretärin, sondern als Assistentin der Geschäftsleitung.

Die Klägerin hat die Betriebsbedingtheit der Kündigung bestritten. Es bestehe weiter für sie als Sekretärin Beschäftigungsbedarf, denn der Abteilungsleiter K. sei außerstande, neben seiner Tätigkeit die bisher von ihr, der Klägerin, ausgeübten Arbeiten zu übernehmen. Die Aufgaben von Frau St. bzw. Frau T. in g. seien dieselben wie ihre Aufgaben in E..

Durch Urteil vom 06.08.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an. Sie erläutert, wie die Arbeit in der Niederlassung nach Ausscheiden der Klägerin und ohne sie erledigt werde. Zu der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin in G. bestreitet sie deren Versetzungsbereitschaft. Zudem erfülle die Klägerin nicht das Anforderungsprofil der mit Frau St. besetzten Position der Assistentin der Geschäftsleitung: Nach Ausbildung, zusätzlichen Qualifikationen, beruflichem Werdegang könne sie sich nicht mit Frau St. vergleichen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil...

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