Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderform des allgemeinen Kurzarbeitergeldes konzipiert und in § 101 SGB III geregelt. Es betrifft v.a. Betriebe des Baugewerbes, die in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. von einem saisonbedingten, erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind.

Auch beim Saison-Kurzarbeitergeld müssen die betrieblichen und die persönlichen Voraussetzungen[1] erfüllt sein. Dabei gelten spezielle Regelungen hinsichtlich der Auflösung von Arbeitszeitguthaben.[2]

Eine Anzeigepflicht des Arbeitsausfalls ist mit Wirkung zum 1.8.2016 entfallen.

Begründet wird dies damit, dass der Arbeitsausfall schon bisher gemäß § 101 Abs. 7 SGB III nicht angezeigt werden musste, wenn der Arbeitsausfall auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruhte. Die Anzeigepflicht bei sonstigen saisonalen Gründen habe dazu geführt, dass auch witterungsbedingte saisonale Arbeitsausfälle angezeigt wurden. Deshalb soll nunmehr "eine Anzeige bei Saison-Kurzarbeit generell nicht mehr erforderlich" sein.

Gegenüber dem allgemeinen Kurzarbeitergeld besteht insofern eine Besonderheit, als der Arbeitgeber nicht nachweisen muss, dass im jeweiligen Kalendermonat mindestens ⅓ der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

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