Leitsatz

Deckt die Lohnsteueraußenprüfung auf, dass ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat, kann dieser Vorteil vom Arbeitgeber pauschaliert besteuert werden. Die im Gegenzug erforderliche Kürzung der Pendlerpauschale beim Arbeitnehmer darf im Wege einer Änderung aufgrund neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) vorgenommen werden.

 

Sachverhalt

Ein angestellter Objektleiter (mit Dienstwagen) machte seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß. Eine Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber deckte später auf, dass das ausgesprochene Privatnutzungsverbot des Dienstwagens nicht überwacht wurde und die geführten Fahrtenbücher des Arbeitnehmers keinen Aufschluss über die privat und beruflich durchgeführten Fahrten gaben. Wegen der daraufhin geschlussfolgerten Privatnutzung des Wagens versteuerte der Arbeitgeber diesen Vorteil pauschal mit 15 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Da die Pauschalbesteuerung der Fahrten aber einen Werbungskostenabzug auf Seiten des Arbeitnehmers ausschließt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG), änderte das Finanzamt auch die Steuerbescheide des Arbeitnehmers aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erkannte einen Teil der Werbungskosten ab.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Finanzamt die Bescheide zu Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert hat. Denn der Umstand, dass der Arbeitgeber das Privatnutzungsverbot nicht kontrolliert hatte und die Fahrtenbücher zudem nicht aussagekräftig waren, stellte eine neue Tatsache dar. Bei der Kürzung der Werbungskosten hatte das Finanzamt allerdings einen Fehler begangen: Denn nach § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG sind die Werbungskosten um den pauschal besteuerten Betrag zu kürzen. Das Finanzamt hatte bei der Neuberechnung der Pendlerpauschale stattdessen die Arbeitstage aberkannt, an denen pauschaliert besteuerte Fahrten durchgeführt wurden. Somit erfolgte im Ergebnis eine geringfügig höhere Kürzung als gesetzlich vorgesehen.

 

Hinweis

Die überhöhte Werbungskostenkürzung des Finanzamts kompensierte sich allerdings wieder nach § 177 Abs. 2 AO, da der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung 7 statt korrekterweise 5 Entfernungskilometer angesetzt hatte.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 05.03.2012, 8 K 456/07

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