In der Künstlersozialkasse sind Personen pflichtversichert, die eine

  • künstlerische oder publizistische Tätigkeit
  • selbstständig, hauptberuflich und erwerbsmäßig ausüben (nicht nur vorübergehend) und
  • aus ihr Einkünfte i. H. v. mindestens 3.900 EUR jährlich bzw. 325 EUR monatlich erzielen.

Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn keine Abhängigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses besteht.

Die betreffende Person muss im Wesentlichen im Inland tätig sein und höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Wer mehr als einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit beschäftigt, wird grundsätzlich nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert.

Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn

  • die Beschäftigung zur Berufsbildung erfolgt oder
  • es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, bei der das Entgelt ab 1.1.2024 538 EUR pro Monat nicht übersteigt.
 
Praxis-Tipp

Berufsanfänger werden versichert

Berufsanfänger werden in den ersten 3 Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit auch bei einem Einkommen unter der Mindestgrenze von 3.900 EUR in der Künstlersozialkasse versichert.

Die Frist von 3 Jahren verlängert sich, wenn sie durch Zeiten für Kindererziehung, freiwilliger Wehrdienst oder einer abhängigen Beschäftigung unterbrochen wird.

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