Leitsatz

Kosten für die Unterbringung in einem Wohnstift sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn die Unterbringung durch eine Krankheit veranlasst ist. Ein Abzug scheidet aus, wenn die Krankheit erst während des Aufenthalts eintritt.

 

Sachverhalt

Ein älteres Ehepaar schloss mit einem Alten- und Pflegeheim einen Vorvertrag, um die spätere Unterbringung frühzeitig und selbstbestimmt zu regeln. Der Ehemann litt seit langem an einer Krankheit, wodurch der Eintritt der Pflegebedürftigkeit auf lange Sicht absehbar war. Da der Eintritt in das Heim nur bei gutem geistigen und körperlichen Zustand möglich war, zogen die Eheleute frühzeitig in das Wohnstift ein und gaben ihre bisherige Wohnung auf. Der Gesundheitszustand des Ehemanns hätte noch nicht zum sofortigen Umzug gezwungen. Auch die Ehefrau war noch nicht pflegebedürftig.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen der Ehefrau für die Heimunterbringung nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Von den Kosten des Ehemanns (enthalten u.a. Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Nebenkosten) brachte das Finanzamt eine Haushaltsersparnis in Abzug und setzte nur den Restbetrag als außergewöhnliche Belastung an.

 

Entscheidung

Das FG stellte fest, dass die Aufwendungen der Ehefrau wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Sie war weder krank noch auf die Hilfe Dritter angewiesen. Einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen stand zudem entgegen, dass die Ehefrau mit ihrer Unterkunft und Verpflegung einen Gegenwert erhalten hatte. Das FG ging noch einen Schritt weiter als das Finanzamt und entschied, dass auch die Kosten des Ehemanns nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Entsprechende Aufwendungen können nach geltender BFH-Rechtsprechung nur berücksichtigt werden, wenn die Unterbringung in einem Altenheim durch eine Krankheit veranlasst ist. Der Einzug der Eheleute in das Wohnstift war jedoch lediglich vorsorglich erfolgt, eine besondere Pflegebedürftigkeit lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

 

Hinweis

Die Finanzverwaltung wendet das Abzugsverbot bei den Kosten des Ehemanns nicht an. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenheim lässt die Verwaltung auch dann zum Abzug zu, wenn die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug in das Heim eintritt. Dies folgt aus dem Nichtanwendungserlass v. 20.1.2003 (BStBl 2003 I S. 89), der in Reaktion auf das BFH-Urteil v 18.4.2002 (BStBl. 2003 II S.70) erging. Ein Abzug der Kosten wird von der Verwaltung ab Feststellung der Pflegestufe I akzeptiert.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2007, 6 K 363/05

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