Nach Ablauf des 6-wöchigen gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber (oder eines längeren Entgeltfortzahlungszeitraums durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag) hat der weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung.

Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, wird Krankengeld vom Tag der ärztlichen Feststellung oder des Beginns einer stationären Behandlung an gezahlt.[1]

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht nach, muss die Krankenkasse ebenfalls vom ersten Tag an Krankengeld zahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes geht dann kraft Gesetzes[2] auf die Krankenkasse über. Die Krankenkasse kann den Anspruch gegen den Arbeitgeber aus eigenem Recht gerichtlich geltend machen. Der Arbeitgeber kann ihr alle Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegen den Anspruch des Arbeitnehmers geltend machen könnte. Sobald der Arbeitgeber über die Krankengeldzahlung an den Arbeitnehmer unterrichtet ist, kann er mit befreiender Wirkung nicht mehr an den Arbeitnehmer zahlen. Das gilt auch für Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht. Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber in der Regel sehr rasch durch Übersendung einer Forderungsübergangsanzeige.

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