Kinderpflegekrankengeld erhalten gesetzlich Versicherte, die wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Anspruch besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind.

Versicherte haben seit dem 1.1.2024 einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder mit einer Behinderung, wenn ein Elternteil bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen[1] mitaufgenommen wird.[2] Die Mitaufnahme ist ohne Ausnahme medizinisch notwendig, wenn das behandlungsbedürftige Kind das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[3]

Beim Anspruch und der Berechnung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes sind Besonderheiten zu beachten.

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