Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist ausdrücklich auf solche Krafträder beschränkt, die durch einen Hubkolbenmotor angetrieben werden. Für Krafträder, die z. B. durch einen Wankelmotor (Kreis- oder Drehkolbenmotor) oder einen Elektromotor angetrieben werden, findet sich in § 8 KraftStG keine Einstufung einer besonderen Fahrzeugart. Solche Motorräder fallen damit in die Kategorie "andere Fahrzeuge" i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG. Bemessungsgrundlage ist damit das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht. Die Steuersätze ergeben sich – davon ausgehend, dass es sich nicht um ein Kraftrad mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg handelt – aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG.

Die Zahl der Krafträder, die mit einem Wankelmotor angetrieben werden, dürfte sich im unteren vierstelligen Bereich befinden. Es handelt sich weitestgehend um historische Fahrzeuge, sie dürften in der täglichen Praxis für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer eine eher untergeordnete Rolle spielen. Zunehmend relevant könnte die Regelung zur Gewichtsbesteuerung von Krafträdern für solche Motorräder und Motorroller werden, die durch Elektromotor angetrieben werden. Für die noch überschaubare aber möglicherweise steigende Zahl von Krafträdern, die durch Elektromotor i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG angetrieben werden, kommt bei erstmaliger Zulassung bis zum 31.12.2025 ggf. zunächst eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3d KraftStG in Betracht. Nach Auslaufen einer solchen Vergünstigung kommen die gewichtsorientierten Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG unter der Berücksichtigung der Ermäßigung der Steuer um 50 % nach § 9 Abs. 2 KraftStG in Betracht; zum Elektrofahrzeug vgl. auch Tz. 2.6.1. Zu den Krafträdern i. S. d. FZV I gehören auch Kraftroller. In allen Fällen dürfte das zulässige Gesamtgewicht unter 400 kg bzw. unter 200 kg liegen. Darüber hinaus dürften aktuelle Krafträder, die Elektrofahrzeuge sind, aufgrund ihrer Leistung in die Kategorie der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) und d) FZV zulassungs- und damit nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Leicht- und Kleinkrafträder fallen. Für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer finden die Tarife nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG Anwendung. Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:

 
Praxis-Beispiel

Krafträder, die anders als durch Hubkolbenmotor angetrieben werden – Steuerberechnung

Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG für andere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg

  • Gesamtgewicht bis 200 kg:

    • Besteuerung pro angefangene 200 kg
    • 11,25 EUR/ 200 kg × 1 = 11,25 EUR
    • Abrundung auf voll Euro nach § 11 Abs. 5 KraftStG -> Jahressteuer 11,00 EUR

      • bei Antrieb durch Elektromotor nach § 9 Abs. 3 KraftStG: 11,25 /2 = 5,63
      • bei Antrieb durch Elektromotor 5,00 EUR
    • Entrichtung nach § 11 Abs. 1 KraftSt: jährlich, im Voraus
  • Gesamtgewicht mehr als 200 kg bis zu 400 kg:

    • Besteuerung pro angefangene 200 kg
    • 11,25 EUR/ 200 kg × 2 = 22,50 EUR
    • Abrundung auf voll Euro nach § 11 Abs. 5 KraftStG -> Jahressteuer 22,00 EUR

      • bei Antrieb durch Elektromotor nach § 9 Abs. 3 KraftStG: 22,50 /2 = 11,25 EUR
      • bei Antrieb durch Elektromotor 11,00 EUR
    • Entrichtung nach § 11 Abs. 1 KraftSt: jährlich im Voraus

Für Krafträder mit Antrieb durch Elektromotor ist hierbei zu beachten, dass nach der bis 31.12.2012 geltenden Rechtslage eine Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG nicht in Betracht kam. Diese Begünstigung war auf Kraftfahrzeuge der Fahrzeugart "Personenkraftwagen" beschränkt; vgl. auch Ausführungen zu 2.6.1.

Seit der Neufassung des § 3d KraftStG durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[1] war ab dem 6.12.2012 die bis dahin auf Personenkraftwagen beschränkte Vergünstigung des § 3d KraftStG auf alle "Fahrzeuge i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG[2]" ausgedehnt worden, sodass auch Halter von elektrisch betriebenen Krafträdern oder anderen Fahrzeugen, wie z. B. Quads oder Lkw in den Genuss einer Steuerbefreiung kommen können. Weiter ist die Förderung der Elektromobilität mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ausgebaut worden; hierdurch war insbesondere die Laufzeit der Förderung auf zehn Jahre erhöht worden. Diese Begünstigung galt für Erstzulassungen bis zum 31.12.2020.

Nach § 3d Abs. 1 KraftStG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[3] ist das Halten von Elektrofahrzeugen bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 für die Dauer von zehn Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Die Begünstigung ist jedoch zeitlich begrenzt und endet spätestens am 31.12.2030. Halter, die ihr Elektrofahrzeug bis zum 31.12.2020 erstmals zulassen, kommen in den Genuss der vollen zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese Neuregelung hat damit insoweit für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Fahrzeuge abschmelzenden Charakter.

Flankierend hatte der Gesetzgeber darüber hinaus die ...

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