Rz. 8

Kraftfahrzeuge (der Fuhrpark: Lkw, Anhänger, Schlepper, Zugmaschinen, Pkw usw.) gehören i.  d.  R. zum abnutzbaren Anlagevermögen eines Betriebs. Deshalb sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften des § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB regelmäßig planmäßige Abschreibungen sowie bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auch außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Dieser niedrigere Wertansatz darf nur so lange beibehalten werden, als er tatsächlich besteht.[1]

 

Rz. 9

Steuerrechtlich gelten sehr ähnliche Bewertungsvorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.  V.  m. §§ 7, 7g EStG. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um planmäßige Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu verringern. Bei außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung sowie bei Vorliegen eines niedrigeren Teilwerts dürfen Abschreibungen vorgenommen werden (Unterschied zum Handelsrecht: steuerliches Wahlrecht). Korrespondierend zu den HGB-Vorschriften besteht Wertaufholungspflicht bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten.

[2]

 

Rz. 10

Formal übt das Steuerrecht keinen Einfluss auf die Wertansätze in der Handelsbilanz aus, doch in der Praxis werden die steuerlichen Vorschriften in Bezug auf Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode oft übernommen.

Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Kfz. Anhaltspunkte für die Nutzungsdauer-Schätzung geben die amtlichen AfA-Tabellen.[3] Danach sind Pkw in 6 Jahren abzuschreiben. Eine Verkürzung der in der AfA-Tabelle angegebenen Nutzungsdauer ist möglich für ganzjährig im Lade- oder Kurzstreckenverkehr eingesetzte Lkw, Pkw oder Kombis.[4] Die Tabellen sind nicht starr anzuwenden. Vielmehr kann der Steuerpflichtige von einer in den Tabellen angegebenen Zeit abweichen, wenn er glaubhaft macht, dass in seinem Betrieb die für die Nutzungsdauer maßgeblichen Umstände von denen des Normalfalls abweichen.[5] Der AfA eines Pkw kann eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer nur zugrunde gelegt werden, wenn das Kfz vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Daher können zur gewerblichen Vermietung bestimmte Kfz, die regelmäßig nach 2- bis 3-jähriger Nutzung zu einem die Hälfte der Anschaffungskosten übersteigenden Preis veräußert werden, nicht in 3 Jahren abgeschrieben werden.[6] Bei Gebrauchtfahrzeugen sowie in den Fällen der Einlage[7] ist die Restnutzungsdauer, die dann einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Alters, der Beschaffenheit und des voraussichtlichen Einsatzes des Kfz geschätzt werden muss, für die Abschreibung maßgebend.[8]

 

Rz. 11

Nimmt der Steuerpflichtige die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG oder den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch, so hat er in allen Fällen, in denen eine private Nutzung in Betracht kommt, die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung[9] nachzuweisen.[10] Die Voraussetzung der betrieblichen Nutzung im genannten Umfang muss im Jahr der Anschaffung sowie im folgenden Wirtschaftsjahr zwingend vorliegen und glaubhaft gemacht werden (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7g Abs. 6 2. EStG).

 

Rz. 12

Ob die Anschaffung eines Pkw für den Betrieb notwendig ist, steht grundsätzlich im Ermessen des Betriebsinhabers. Er entscheidet, ob und in welchem Umfang Ausgaben durch seinen Betrieb veranlasst sind und damit sein Betriebsergebnis mindern, solange diese Aufwendungen nicht die private Lebensführung berühren.[11] Weil bei allen Aufwendungen die Grundsätze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu beachten sind, scheiden gegebenenfalls unangemessen hohe Anschaffungskosten z.  B. für Luxusautos, ungeachtet dessen, dass sie Betriebsvermögen sind und bleiben, für die Bemessung nicht nur der Investitionszulage,[12] sondern auch der AfA aus.[13] Die auf die unangemessen hohen Anschaffungskosten entfallende AfA ist außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen, da sie die private Lebensführung berührt und deshalb den Gewinn nicht mindern darf.[14] Im Falle der Veräußerung eines solchen Luxusautos ist dem Veräußerungspreis der Buchwert des Wagens gegenüberzustellen, der sich auch unter Berücksichtigung der AfA ergibt, die sich bisher nicht auf den Gewinn ausgewirkt hat.[15]

Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang durch die Anschaffung (und auch den laufenden Betrieb) eines Kfz ein unangemessen hoher betrieblicher Repräsentationsaufwand i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG vorliegt, ist als Maßstab die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers bei gleichen Umständen des Einzelfalles heranzuziehen.[16]

 

Rz. 13

Bei Kraftfahrzeugherstellern und -händlern sind nur die Fahrzeuge des Anlagevermögens (z.  B. Vorführwagen, Kfz für betriebsinternen Gebrauch, vgl. Rz. 1) um planmäßige Abschreibungen bzw. AfA zu vermindern.[17] Außerplanmäßige Absc...

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