In der Praxis hat die Kostenaufschlagsmethode erhebliche Bedeutung. Die weite Verbreitung dieser Methode ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Kosten als verlässliche Grundlage für die Bestimmung von Verrechnungspreisen gelten. Die Finanzverwaltung ist nicht berechtigt, dem Stpfl. eine bestimmte Kalkulationsmethode vorzuschreiben oder ihn zu zwingen, eigens für steuerliche Zwecke eine besondere Methode anzuwenden.[1] Sofern der Stpfl. jedoch bei der Kalkulation von Leistungen innerhalb des Konzerns nach anderen Grundsätzen vorgeht als bei Leistungen gegenüber fremden Dritten, besteht hierfür eine besondere Rechtfertigungsnotwendigkeit. Nach Auffassung des BMF beträgt die Frist zur Aufbewahrung der Kalkulationsunterlagen 10 Jahre.[2]

Tz. 2.39 der OECD-Guidelines nennt folgende Fälle, in denen die Kostenaufschlagsmethode am zweckmäßigsten sein dürfte:

  • wenn zwischen nahestehenden Unternehmen Halbfabrikate verkauft werden,
  • wenn nahestehende Personen Verträge über die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen bzw. langfristige Abnahme- und Liefervereinbarungen abschließen und
  • wenn es beim konzerninternen Geschäft um die Erbringung von Dienstleistungen geht.

Selbstständige Bedeutung hat die Kostenaufschlagsmethode außerdem in den Fällen, in denen bestimmte Leistungen auch unter Fremden nach der Kostenaufschlagsmethode abgerechnet werden, z. B. bei Spezialaufträgen. In der Praxis wird diese Methode darüber hinaus als Verprobungsinstrument angewendet, um die Ergebnisse, die mithilfe einer anderen Methode ermittelt wurden, zu plausibilisieren.

[1] Etwas anderes scheint BMF v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl I 1999, 1076, Tz. 2.7.1 (Betriebsstättenerlass) zu fordern. Dort wird der Betriebsprüfung eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Kostenrechnung des Stpfl. vorgeschrieben.
[2] BMF v. 12.4.2005, IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I 2005, 570, Tz. 3.4.3; kritisch hierzu Kaminski/Strunk, StBp 2005, 245, 246; gem. § 147 Abs. 3 S. 3 AO läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

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