Leitsatz

Die Kosten für die Anschaffung eines kontraststarken Fernsehers sind selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nur über eine eingeschränkte Sehkraft verfügt.

 

Sachverhalt

Die Eheleute erwarben einen kontraststarken Fernseher und machten die Anschaffungskosten von 653 EUR als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Sie argumentierten, dass die Ehefrau nur eingeschränkt sehfähig ist (sog. Macula-Degeneration) und nur mit einem solchen Gerät fernsehen könne. Die Augenkrankheit wiesen die Eheleute durch einen augenärztlichen Befund nach. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und argumentierte, dass die Zwangsläufigkeit der Kosten nicht durch ein - vor dem Kauf ausgestelltes - amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde. Zudem seien die Eheleute nicht wirtschaftlich belastet gewesen, da sie mit der Anschaffung einen Gegenwert erworben hatten.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Finanzamt die Kosten zu Recht nicht anerkannt hat. Der Aufwand für die Anschaffung eines Fernsehers ist nicht außergewöhnlich, da das Gerät zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts gehört. Daher liegen übliche Kosten der Lebensführung vor, die von einem Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind. Kontraststarke Fernseher sind keine eigene Gerätekategorie, die Kontraststärke ist lediglich ein gängiges Qualitätsmerkmal. Zudem sind den Eheleuten keine größeren Aufwendungen entstanden, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Gegen die steuerliche Berücksichtigung der Kosten spricht auch, dass die Eheleute durch die Aufwendungen einen Gegenwert erworben haben. Eine besonders gravierende Zwangsläufigkeit, die einen erlangten Gegenwert in den Hintergrund rücken ließe, besteht im Urteilsfall nicht. Vielmehr war die Anschaffung nach Ansicht des FG nicht existenznotwendig.

 

Hinweis

Allein mit dem Argument des fehlenden - vor Anschaffung ausgestellten - amtsärztlichen Attests hätte das Finanzamt sicher keine Rückendeckung vom FG erhalten. Denn der BFH ist mittlerweile von einem allzu strengen und formalisierten Nachweisverlangen abgerückt [1]. Vorliegend führten aber bereits die Erlangung eines Gegenwerts und die fehlende Außergewöhnlichkeit dazu, dass die Kosten steuerlich nicht abzugsfähig waren.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011, 2 K 1855/10

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