Leitsatz

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH wird die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten aus dem staatlichen Gewaltmonopol zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche abgeleitet. Auf die näheren Umstände der Beendigung des Zivilprozesses und der Regelung der Kostenverteilung kommt es nicht an.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 EUR) erzielt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 EUR als agB zu berücksichtigen. Das FA lehnte dies ab, da die Rechtsanwaltskosten dem Kläger nicht zwangsläufig entstanden seien. Die Behauptung einer Existenzgefährdung sei angesichts der Entwicklung des klägerischen Arbeitseinkommens nicht nachvollziehbar. Zudem stehe der Zwangsläufigkeit entgegen, dass sich der Kläger in einem Vergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet habe.

 

Entscheidung

Das FG hat der Klage stattgegeben und dabei auf das Urteil des BFH (v. 12.5.2011, VI R 42/10, BStBl 2011 II S. 1015) abgestellt, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen können. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Im Streitfall hat das FG eine hinreichende Erfolgsaussicht angenommen. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kostenverteilung kommt es nicht an. Der Einwand des Finanzamts, dass der Kläger die Kostenlast im Vergleichswege "freiwillig" auf sich genommen habe und dies der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegenstehe, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Einigung hinsichtlich der Kosten die Vergleichsbereitschaft erhöhen kann.

 

Hinweis

Die von dem FG zu gelassene Revision wurde inzwischen eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. VI R 14/13 geführt. Da bei vergleichbaren Sachverhalten die Finanzämter aufgrund der Anweisungen im BMF, Schreiben v. 20.12.2011, BStBl 2011 I S. 1286, die Prozesskosten nicht als agB anerkennen werden, sollten die Betroffenen gegen die ablehnenden Steuerbescheide unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen. Das Verfahren ruht dann nach § 363 Abs. 2 AO kraft Gesetzes bis zur Entscheidung durch den BFH.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013, 15 K 2052/12 E

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