Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 41a Abs. 4 Satz 1 EStG

Arbeitgeber von Seeleuten auf Schiffen mit deutscher Flagge dürfen künftig 100 % der Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird, abziehen und einbehalten. Für Besatzungsmitglieder die mehr als 183 Tage am Stück angeheuert haben, kann bisher nur 40 % der Lohnsteuer einbehalten werden, 60 % sind an das Finanzamt abzuführen.

Mit dieser besonderen Form der staatlichen Beihilfe sollen weitere Ausflaggungen verhindert werden. Zudem ist die Regelung auf einen Zeitraum von 5 Jahren begrenzt; danach gilt automatisch wieder ein 40 %iger Einbehalt.
Wirksam erst nach der Genehmigung durch die EU-Kommission. Gesetz zur Änderung des EStG zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt

Gesetzesbeschluss im Bundestag am 28.1.2016.

Annahme im Bundesrat am 29.1.2016.

Verkündet am 24.2.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 310.
§ 52 Abs. 37a EStG Die Ausweitung des Faktorverfahrens auf 2 Jahre wurde bereits mit dem StUmgBG vom 23.6.2017 beschlossen. Einer Anwendung stand bisher noch die ausstehende EDV-technische Umsetzung entgegen. Das EDV-Konzept ist nun fertig gestellt und das Faktorverfahren kann planmäßig starten. VZ 2019 Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) vom 23.6.2017 Verkündet am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1682.

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