Norm | Erläuterung | Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Verfahrensstand | |
§ 194a AO | Für eine Außenprüfung soll einen Mindestintervall eingeführt werden. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige) müssten dann mindest 1x innerhalb von 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren mit einer Außenprüfung rechnen. Der Prüfungszeitraum soll lückenlos an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. | ? | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung | Gesetzesentwurf der Fraktion Die Linke v. 7.7.2016. Fand seither keinen Eingang in ein Gesetzgebungsverfahren. Ablehnung im Bundestag am 29.6.2017. Gesetzesinitiative ist damit gescheitert. |
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Diverse §§ der AO | Neben einigen Verbesserungen im automatischen Informationsaustausch nach dem EU-Amtshilfegesetz und einem sog. Stammgesetz für die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen für Plattformbetreiber nach DAC 7 (PMAustG), sind mit dem Gesetz vor allem Änderungen in der AO zur Beschleunigung und Optimierung von Außenprüfungen vorgesehen. Dies sind insbesondere die folgenden Punkte:
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1.1.2023, teilweise erst ab VZ 2025 | Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts | Gesetzesentwurf des BMF vom 12.7.2022. |
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