Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme [Vom 01.01.2022 bis 30.06.2022: des Äquivalenzbetrags-,] [1] des Meßbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.

[1] Eingefügt durch BayGrStG. Gestrichen durch BayGrStG. Anzuwenden vom 01.01.2022 bis 30.06.2022.

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