Rz. 23
[Autor/Stand] Während die FinB für die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten nur in einem Vorschaltverfahren zuständig ist (s. Rz. 72 f.), steht diese Kompetenz in allen anderen Fällen den Gerichten zu, und zwar
- wenn der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der FinB eingelegt hat (§§ 67 ff. OWiG),
- wenn die StA die Verfolgung einer Steuerordnungswidrigkeit wegen Zusammenhangs mit einer Steuerstraftat übernommen hat (§ 45 OWiG) oder
- die FinB gem. § 410 Abs. 2, § 400 AO beantragt, den Strafbefehl auf die mit einem Steuervergehen zusammenhängende Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken;
- im Wiederaufnahmeverfahren (§ 85 Abs. 4 Satz 1 OWiG; s. Rz. 135 f.);
- im Nachverfahren (§ 87 Abs. 4 Satz 2 OWiG; s. Rz. 140);
- im Strafverfahren, soweit es auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Steuerordnungswidrigkeit ankommt (§ 82 OWiG).
Rz. 24
[Autor/Stand] Hinsichtlich der Zuständigkeit ist zu unterscheiden:
Was zunächst die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen eines Strafverfahrens anbelangt, sind die §§ 45, 82 sowie § 83 OWiG heranzuziehen. Nach § 45 OWiG ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist. Dies bestimmt sich nach den §§ 1 ff. StPO.
Rz. 25
[Autor/Stand] Im Bußgeldverfahren ist bei der Zuständigkeit im Verfahren nach Einlegung eines Einspruchs zu unterscheiden:
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nicht nach § 68 OWiG, sondern nach § 410 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 391 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach ist zuständig das AG, in dessen Bezirk das LG seinen Sitz hat. Die Konzentrationsvorschrift des § 391 AO geht auch hier vor (s. dazu die Erl. zu § 391). Gemäß § 391 Abs. 3 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 2 AO sollen die Steuerordnungswidrigkeiten bestimmten Abteilungen zugewiesen werden[4].
Nur für Kfz-Steuerordnungswidrigkeiten bewendet es bei der Zuständigkeitsregelung des § 68 OWiG, d.h. es kommt auf den Sitz der FinB an. Dies ergibt sich aus § 391 Abs. 4 Halbs. 2 AO[5].
- Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 410 Abs. 1 AO, d.h. der Einzelrichter beim AG entscheidet über den Einspruch. In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter sachlich zuständig (§ 410 Abs. 1 AO, § 68 Abs. 2 OWiG, § 39 JGG).
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