Rz. 23

[Autor/Stand] Während die FinB für die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten nur in einem Vorschaltverfahren zuständig ist (s. Rz. 72 f.), steht diese Kompetenz in allen anderen Fällen den Gerichten zu, und zwar

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Zuständigkeit ist zu unterscheiden:

Was zunächst die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen eines Strafverfahrens anbelangt, sind die §§ 45, 82 sowie § 83 OWiG heranzuziehen. Nach § 45 OWiG ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist. Dies bestimmt sich nach den §§ 1 ff. StPO.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Im Bußgeldverfahren ist bei der Zuständigkeit im Verfahren nach Einlegung eines Einspruchs zu unterscheiden:

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[4] Vgl. dazu BGH v. 5.8.1983 – 2 ARs 157/83, wistra 1983, 260; Jäger in Klein15, § 410 AO Rz. 15.
[5] Tormöhlen in HHSp., § 410 AO Rz. 73a; krit. Bohnert, GA 1987, 194.

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