Rz. 7

[Autor/Stand] Gemäß § 35 OWiG steht die primäre Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (FinB) im Bußgeldverfahren unter dem Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Die FinB sind zur Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nur zuständig, "soweit nicht nach diesem Gesetz die StA oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist" (§ 35 Abs. 1 OWiG). Der StA obliegen z.B. die Aufgaben der Verfolgungsbehörden, wenn sie im Ermittlungsverfahren die Verfolgung einer Steuerordnungswidrigkeit übernimmt (§ 42 OWiG), im gerichtlichen Verfahren ausschließlich (§ 69 Abs. 4 Satz 1, § 85 Abs. 4 Satz 3, § 87 Abs. 4 Satz 3 OWiG) und im Strafverfahren, wenn es auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit ankommt (§§ 40, 82 OWiG). Näheres dazu unter Rz. 9 ff.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Ahndung einer Steuerordnungswidrigkeit durch die FinB setzt zudem gem. § 35 Abs. 2 OWiG voraus, dass hierfür nicht ein Gericht zuständig ist. Das Gericht hat z.B. die Ahndungskompetenz im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oder wenn die StA die Verfolgung bei Zusammenhang mit einer Straftat gem. §§ 40, 41 OWiG (s. Rz. 9, 13) übernommen hat (§ 45 OWiG, Näheres dazu bei Rz. 24 f.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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