Rz. 9
[Autor/Stand] Die StA ist im Ermittlungsverfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur ausnahmsweise zuständig. Die Zuständigkeitsnormen des allgemeinen Bußgeldrechts (§§ 40, 41 und 42 OWiG) werden durch die weitreichenden strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse der FinB zudem noch weiter eingeschränkt.
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