Ergänzender Hinweis: Nr. 56–69 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 56 ff.).

Schrifttum:

Amelung, Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren, NJW 1991, 2533; Anton, Wohnungsdurchsuchungen im Rahmen von Überholungen, ZfZ 1991, 370; Bandemer, Zufallsfunde bei Zollkontrolle – Zweifel in der Zwangslage, wistra 1988, 136; Baur, Mangelnde Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen, wistra 1983, 99; Bilsdorfer, Die Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörde in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren, wistra 1984, 8; Born, Kann auf die Zuziehung von Zeugen bei der Durchsuchung durch Polizeibeamte (§ 105 II StPO) wirksam verzichtet werden?, JR 1983, 52; Brenner, Wann geben fehlende Durchsuchungszeugen ein Widerstandsrecht bei steuerlicher Haussuchung?, DStZ/A 1972, 303; Brenner, Die Durchsuchung im Steuerstrafverfahren, DStZ/A 1974, 10; Burkhard, Fahndungssituation: Durchsuchung beim Beschuldigten, Stbg 1998, 310; Carl/Klos, Rechtmäßigkeit der Bankdurchsuchung bei Verdacht der Steuerhinterziehung, DStZ 1994, 391; Ciolek-Dörn, Anforderungen an die Durchsuchung in Steuerstrafverfahren, Stbg 1993, 471; Ehlers, Durchsuchung – Beschlagnahme – Bankgeheimnis, BB 1978, 1513; Fricke, Durchsicht der Papiere gemäß § 110 StPO, ZfZ 1988, 278; Heuer, Unterbricht der Durchsuchungsbeschluß gegen die Verantwortlichen eines Unternehmens die Verjährung?, wistra 1987, 170; Jobski, Zu den Rechten der Zollfahndung bei Durchsuchungen, ZfZ 1980, 300; Klos, Verhaltensregeln bei Bankdurchsuchungen, Die Bank 1995, 708; Kniffka, Die Durchsuchung von Kreditinstituten in Steuerstrafverfahren, wistra 1987, 309; Krekeler, Zufallsfunde bei Berufsgeheimnisträgern und ihre Verwertbarkeit, NStZ 1987, 199; Krekeler, Verwertungsverbot bei der Durchsuchung, AnwBl. 1992, 356; Krekeler, Beweisverwertungsverbote bei fehlerhaften Durchsuchungen, NStZ 1993, 263; Krekeler/Schütz, Die Durchsuchung von bzw. in Unternehmen, wistra 1995, 296; Krepold, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, 2000; Park, Der Anwendungsbereich des § 110 StPO bei Durchsuchungen in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, wistra 2000, 453; Peters, Anwesenheitsrechte bei der Durchsicht gemäß § 110 StPO: Bekämpfung der Risiken und Nebenwirkungen einer übermächtigen Ermittlungsmaßnahme, NZWiSt 2017, 465; Rengier, Praktische Fragen bei Durchsuchungen, insb. in Wirtschaftsstrafsachen, NStZ 1981, 372; Rolletschke, Die Hinzuziehung eines Betriebsprüfers bei einer Durchsuchungsmaßnahme der Steufa, DStZ 1999, 444; Ronsdorf, Geplante Zufallsfunde, Archiv f. Krim. 1993, 42; Rüping, Durchsuchung, Zufallsfunde und Verwertungsverbote im Steuerstrafverfahren, in Kohlmann, Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, DStJG 6 (1983), S. 47; Rüping, Rechtsprobleme der Durchsuchung, insbesondere in Steuerstrafsachen, StVj 1991, 322; Rüping, Steuerberatung, Steuerhinterziehung und Durchsuchung, DStR 2006, 1249; Schaefgen, Durchsuchung – Beschlagnahme – Bankgeheimnis, BB 1979, 1498; Schelzke, Die iCloud als Gefahr für den Rechtsanwalt, HRRS 2013, 86; Schilling, Sicherstellung elektronischer Daten und "selektive Datenlöschung", HRRS 2013, 207; Schuhmann, Durchsuchung und Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren, wistra 1993, 93; Sommermeyer, Schutz der Wohnung gegenüber strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, ein Phantom?, JR 1990, 493; Sommermeyer, Neuralgische Aspekte der Betroffenenrechte und ihres Rechtsschutzes bei strafprozessualen Hausdurchsuchungen, NStZ 1991, 257; Sommermeyer, Die materiellen und formellen Voraussetzungen der strafprozessualen Hausdurchsuchung, Jura 1992, 449; Stahl, Durchsuchungen und Beschlagnahme in Steuerstrafsachen, Rechtsfragen und Empfehlungen, KÖSDI 1997, 1101; Szesny, Durchsicht von Daten gem. § 110 StPO, WiJ 2012, 228; Webel, Durchsuchung der Person, PStR 2014, 217; Zerbes/El-Ghazi, Zugriff auf Computer: Von der gegenständlichen zur virtuellen Durchsuchung, NStZ 2015, 425.

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Der Zweck der Durchsuchung kann auf das Ergreifen des Verdächtigen und/oder das Auffinden von Beweismitteln, die der Beschlagnahme unterliegen (§ 94 StPO), also auch von Einziehungsgegenständen, gerichtet sein[2]. Insofern braucht sich die Durchsuchung nur auf irgendwelche beschlagnahmefähigen Gegenstände zu beziehen, nicht auf ein bestimmtes gesuchtes Beweismittel[3].

Naturgemäß ist das Interesse der Steufa dabei auf das Auffinden von Schriftstücken (z.B. Korrespondenz, Notizbücher, Kontoauszüge und Bankunterlagen, Rechnungen, Belege etc.) und Computerdaten gerichtet.

Die Durchsuchung kann sich gegen den Verdächtigen selbst (§ 102 StPO) oder einen unverdächtigen Dritten (§ 103 StPO) richten.

a) Durchsuchung beim Verdächtigen

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Die Durchsuchung gem. § 102 StPO setzt einen Verdächtigen voraus[5]. Der Betroffene muss einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an ihr verdächtig sein. Ermittelt die FinB in originärer Zuständigkeit gem. §§ 386, 399 Abs. 1 AO, so muss sich der Verdacht auf eine Steuerstraftat i.S.d. § 369 Abs. ...

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