Schrifttum:

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Stellungnahme zum Diskussionsentwurf "Modernisierung des Besteuerungsverfahrens", GZ IV A 7-O 2200/14/10015:009, DOK 2014/1019024; Bundessteuerberaterkammer, Stellungnahme zum Regierungsentwurf, zur Stellungnahme des Bundesrates und zur Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/7457 v. 3.2.2016); Deutscher Anwaltsverein, Stellungnahme durch die Ausschüsse Steuerrecht und Verwaltungsrecht zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen "Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" v. 30.10.2014; Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. u.a., Stellungnahme zum Diskussionsentwurf v. 30.10.2014; Deutscher Steuerberaterverband e.V., Stellungnahme S 02/15 zum Diskussionsentwurf "Modernisierung des Besteuerungsverfahrens"; Deutscher Steuerberaterverband e.V., Stbg 2016, 145; Hunsmann, Pflichtverletzung bei der Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 383b AO, PStR 2018, 20; Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/7457; Ortmann-Babel/Franke, Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, DB 2016, 1521; Zaumseil, Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, NJW 2016, 2769.

A. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift wurde durch das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" vom 17.6.2016[2] eingefügt. Die zunächst im Diskussionsentwurf "Modernisierung des Besteuerungsverfahrens"[3] bestehende Fassung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens fast vollständig überarbeitet. Die Ursprungsversion lautete wie folgt:

§ 383b Bußgeldvorschriften bei Datenübermittlung durch Dritte

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Daten im Sinne des § 91a Absatz 6 für andere als die zugelassenen Zwecke erhebt oder verwendet oder
  2. nach Maßgabe des § 91a Absatz 1 und 2 zu übermittelnde Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von § 409 eine andere Finanzbehörde als zuständig bestimmen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im Vergleich zum Referentenentwurf wurde die maximale Höhe der Geldbuße von 50.000 EUR auf 10.000 EUR reduziert (jetzt Abs. 2). Der vorherige Abs. 2 ist seit dem Referentenentwurf ersatzlos entfallen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Empfehlung des Bundesrates vom 15.1.2016[6] enthielt eine Ergänzung zu § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO: In den beiden Regierungsentwürfen[7] war nur die nicht unverzügliche Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht bußgeldbewährt. Der Bundesrat schlug eine Erweiterung dieser Vorschrift hinsichtlich der Änderung einer elektronisch an die FinB übermittelten Vollmacht vor, da lediglich der Widerruf der Vollmacht nach § 80a Abs. 1 Satz 4 AO bußgeldbewährt sei, nicht jedoch die dort ebenfalls angeführte Variante der Änderung der Vollmacht[8]. In diesem Zusammenhang wird zutreffend angeführt, dass die Begründung des Regierungsentwurfs – bezogen auf den Entwurf vom 9.12.2015[9] – widersprüchlich sei, da die Begründung zu § 80a Abs. 1 AO den Eindruck erwecke, die Geldbuße beziehe sich auch auf die unterlassene Änderungsmitteilung, wohingegen in der Begründung zu § 383b AO nur von einer unterlassenen Widerrufsmitteilung die Rede ist. Dies findet sich ebenfalls in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29.1.2016[10] wieder. Auch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 11.5.2016[11] enthielt den Vorschlag, die Änderungsmitteilung einer Vollmacht unter § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO zu fassen. So sollte diese Vorschrift um die Formulierung "oder die Veränderung" ergänzt werden. Ziel war es, klarzustellen, dass auch ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht bußgeldbewährt ist[12]. Eine dementsprechende Änderung hat Niederschlag im Gesetzesbeschluss vom 27.5.2016 gefunden[13].

Aufgrund der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.12.2018 wurde § 383b AO konsequenterweise in den Katalog der Steuerordnungswidrigkeiten in Nr. 105 Ziff. 5 AStBV (St) 2019 (s. AStBV Rz. 105) aufgenommen.[14]

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.01.2023
[2] BGBl. I 2016, 1679.
[3] Anlage 2, Nr. 7.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.01.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.01.2023
[6] BT-Drucks. 631/1/15.
[7] BR-Drucks. 631/15, 27; BT-Drucks. 18/7457, 26.
[8] BR-Drucks. 631/15 (Beschluss), 10.
[9] BR-Drucks. 631/15, 74 und 110.
[10] BR-Drucks. 631/15 (Beschluss), 10 f.
[11] BT-Drucks. 18/8434, 52.
[12] BT-Drucks. 18/8434, 124.
[13] BR-Drucks. 255/16, 23.
[14] BStBl. I 2018, 1236 (1265).

B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Hintergrund der Schaffung des § 383b AO war laut der Begründung in den Regierungsentwürfen vom 18.12.2015[2] und vom 3.2.2016[3], dass sichergestellt werden soll, dass nur solche Personen auf der Grundlage der nach Maßgabe des neuen § 80a AO an die FinB übermit...

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