Rz. 690

[Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist ein Vergehen, da die angedrohte Freiheitsstrafe im Mindestmaß nicht wenigstens ein Jahr beträgt (§ 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Versuch ist deshalb nur bei ausdrücklicher Bestimmung durch das Gesetz strafbar (§ 369 Abs. 2 AO, § 23 Abs. 1 StGB), die in § 370 Abs. 2 AO getroffen wird.

 

Rz. 691

[Autor/Stand] Das Strafmaß der versuchten Steuerhinterziehung entspricht dem der vollendeten Tat und beträgt einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch kann aber nach § 23 Abs. 2 StGB milder als die vollendete Tat bestraft werden (fakultative Strafmilderung). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann sich daher der Strafrahmen wie folgt verschieben:

  • Bei der Freiheitsstrafe reicht er von mindestens einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu höchstens 3/4 der angedrohten Höchststrafe von fünf Jahren. Bei Strafmilderung beträgt sie also maximal drei Jahre und neun Monate;
  • bei der Geldstrafe reicht er von mindestens fünf vollen Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) bis höchstens 3/4 der Höchstzahl von 360 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei Strafmilderung beträgt sie im Ergebnis also bis maximal 270 Tagessätze. Die Tagessatzhöhe beträgt mindestens 1 EUR bis zu maximal 30.000 EUR (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).
 

Rz. 692

[Autor/Stand] Der Versuch einer Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Bei einem entsprechenden Tatentschluss kann der Täter wegen Versuchs bestraft werden, wenn irgendein Merkmal des objektiven Tatbestands des § 370 Abs. 1 AO nicht erfüllt, insb. wenn der Hinterziehungserfolg (s. Rz. 370 ff.) nicht eingetreten ist. Aus Sicht des Täters ist das geschützte Rechtsgut (s. Rz. 53 ff.) dann gefährdet. Auch der untaugliche Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, was aus § 369 Abs. 2 AO, § 23 Abs. 3 StGB folgt[4]. Davon abzugrenzen ist das straflose Wahndelikt (s. dazu Rz. 682 ff.).

 

Rz. 693– 694

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[4] BGH v. 19.3.2013 – 1 StR 318/12 Rz. 78, wistra 2013, 463.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020

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