Rz. 639

[Autor/Stand] Die Verhängung von Strafe setzt zwingend Schuld voraus[2]. Über das Vorliegen des subjektiven Tatbestands hinaus muss dem Täter persönlich zum Vorwurf gemacht werden können, dass er die Tat begangen hat.

"Der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. [...] Das Schuldprinzip gehört zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist."[3]

"Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich nicht rechtmäßig verhalten, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können".[4]

 

Rz. 640

[Autor/Stand] Ausgeschlossen ist schuldhaftes Verhalten dann, wenn sich der Täter auf einen entschuldigenden Notstand berufen kann. Das setzt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB voraus, dass eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer sonst ihm nahestehenden Person besteht. In aller Regel werden diese Voraussetzungen im Steuerstrafrecht nicht gegeben sein (s. Rz. 632 zum rechtfertigenden Notstand mit Beispiel). Zur Gefahr der Selbstbelastung s. Rz. 304 ff. Schuldhaftes Verhalten scheidet auch aus, wenn der Täter einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB unterliegt (s. Rz. 646, 676 ff.) oder er schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB war. Das ist dann der Fall, wenn der Täter bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei verminderter Schuldfähigkeit kann die Strafe nach § 21 StGB gemildert werden. Der erwachsene Täter ist grundsätzlich schuldfähig. Schuldunfähig ist auch, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 19 StGB). Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Vorschriften des JGG.

 

Rz. 641

[Autor/Stand] Zur Schuldfähigkeit gelten bei § 370 AO die allgemeinen Grundsätze. Begeht bspw. ein von Suchtmitteln abhängiger Stpfl. die Tat, um sich so die finanziellen Mittel für die Suchtmittel zu beschaffen, begründet dies im Regelfall keine verminderte Schuldfähigkeit, da die langfristige Planung des künftigen Suchtmittelzugriffs gegen eine verminderte Steuerungsfähigkeit spricht[7].

"Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit ‚erheblich‘ im Sinne des § 21 StGB ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Tatgericht ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten hat. Dabei fließen normative Erwägungen ein. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen stellt. Dies zu beurteilen, ist allein Sache des Gerichts. Lediglich zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf es sachverständiger Hilfe, da das Gericht hierüber nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (BGH v. 29.4.1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 77; BGH v. 16.6.1998 – 1 StR 162/98, StV 1999, 309, 310). Ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit – und zwar ‚bei Begehung der Tat‘ – vorliegt, hat das Tatgericht im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH v. 29.4.1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78). Dabei ist zu klären, ob sich die Fähigkeit des Angeklagten, motivatorischen und situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich mit dem ‚Durchschnittsbürger‘ in einem solchen Maß verringert hat, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 21 Rn. 7a) [...] Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten halten auch deswegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie nicht auf die jeweiligen Tatzeitpunkte bezogen sind. Eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Schuldfähigkeit ‚bei Begehung der Tat erheblich vermindert‘ war. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei derjenige der Tathandlung im Sinne von § 8 Satz 1 StGB. Werden – wie hier – innerhalb eines längeren Zeitraums mehrere Taten begangen, ist deshalb die Prüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vorzunehmen (vgl. BGH v. 21.1.2004 – 1 StR 346/03, NStZ 2004, 437, 438; BGH v. 21.12.2006 – 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106). Daran fehlt es hier. Insbesondere hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte den Tatbestand der Steuerhinterziehung zum Teil durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), in den übrigen Fällen durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verwirklicht hat. Die Erwä...

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