a) Organisation

 

Rz. 1285

[Autor/Stand] Zur Koordinierung der Ermittlungen der zuständigen Behörden von Zoll, Arbeitsverwaltung, Finanzbehörden und Polizei zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit ist seit Beginn des Jahres 2004 der Arbeitsbereich "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" (FKS) der Zollverwaltung eingerichtet worden[2].

Nach der Umstrukturierung durch das Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3.12.2015[3] ist die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn zum 1.1.2016 eingerichtet worden[4]. In der Generalzolldirektion werden die Aufgaben der bisherigen Mittelbehörden der Zollverwaltung sowie die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung des BMF, die nicht zum unmittelbaren ministeriellen Kernbereich gehören, zusammengeführt. Die bisherigen Mittelbehörden (Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost sowie das Zollkriminalamt), wurden in die Generalzolldirektion integriert. Die bisher für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständige Bundesfinanzdirektion West bildet seit dem 1.1.2016 die Direktion VII der Generalzolldirektion, die weiterhin Dienstsitze an den bisherigen Standorten der Rechts und Fachaufsichten der FKS in den Bundesfinanzdirektionen führt. Die Struktur der Ortsebene der FKS innerhalb der Zollverwaltung mit ihren 113 Standorten bei 41 Hauptzollämtern ist unberührt geblieben. Die Zielvorgaben der FKS seit dem 1.1.2015 konzentrieren sich insb. auf die Prüfung in besonders von Schwarzarbeit und Mindestlohnverstößen betroffenen Branchen sowie die Bekämpfung von organisierten Formen von Schwarzarbeit (OFS).

Mit der Novelle vom 11.7.2019 (s. Rz. 1263.5) sollen neben einer Aufstockung der FKS auf mehr als 10.000 Stellen bis zum Jahr 2026 wegen der durch das Gesetz vorgesehenen neuen Aufgaben (s. Rz. 1288 ff.) perspektivisch darüber hinaus weitere tausende Stellen für die FKS sowie für die unterstützenden Bereiche innerhalb der Zollverwaltung (z.B. Aus- und Fortbildung, Einsatztraining, IT) geschaffen werden. Gleiches gilt für die Familienkassen und das Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund).

b) Informationsaustausch

 

Rz. 1286

[Autor/Stand] Die FKS arbeitet mit einer Vielzahl von Behörden und Stellen zusammen, zwischen denen ein intensiver Informationsaustausch stattfindet. Dazu zählen die Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, das Bundesamt für Güterverkehr, die Bundesnetzagentur, die Sozialversicherungsträger, Krankenkassen und viele andere Institutionen. Die Zusammenarbeitsbehörden sind in § 2 Abs. 4 Satz 1 SchwarzArbG bezeichnet.

Das Gesetz vom 11.7.2019 (s. Rz. 1263.5) legt für die FKS neue Zusammenarbeitsbehörden fest; im Einzelnen sind das die Familienkassen, die Anmelde- und Erlaubnisbehörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz, die Sozialkassen nach dem Tarifvertragsgesetz, die Bewachungserlaubnisbehörden nach § 34a GewO, die für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Landesbehörden und die für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen.

 

Rz. 1286.1

[Autor/Stand] Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG sind die Behörden der Zollverwaltung und die in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten Behörden zum gegenseitigen Informationsaustausch verpflichtet und berechtigt zum automatisierten Datenaustausch beziehungsweise Datenabruf.

Eine noch engere Zusammenarbeit und ein verstärkter Informationsaustausch der FKS mit den Polizeivollzugsbehörden ist in § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchwarzArbG geregelt. Die Behörden der Zollverwaltung und die Strafverfolgungsbehörden tauschen insoweit gegenseitig die Informationen aus, die mit der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten stehen, die unmittelbar mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände (s. Rz. 1287.1) zusammenhängen. Auch die Steuerfahndungsstellen fallen unter den Begriff der Strafverfolgungsbehörden.

Der Informationsaustausch zwischen den Behörden ist zudem durch eine Vielzahl von Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften geregelt (z.B. §§ 16, 17 SchwarzArbG, §§ 31, 31a AO).

 

Rz. 1286.2

[Autor/Stand] Die FKS ist im Bereich der Schwarzarbeit und des Sozialleistungsmissbrauchs berechtigt, Daten aus den Datenbeständen der Leistungsträger nach SGB II und SGB III (Bundesagentur für Arbeit, gemeinsame Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger [Jobcenter]), der Träger der Rentenversicherung und – im Bereich des Umsatzsteuerbetrugs – des Bundeszentralamts für Steuern automatisiert abzurufen (§ 6 Abs. 2 und 3 SchwarzArbG).

Umgekehrt werden Daten aus dem IT-System der FKS zu bestimmten Zwecken an die Leistungsträger nach SGB II und SGB III, die Familienkassen und die Sozialhilfeträger nach SGB XII automatisiert übermittelt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG). Informationen, die der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen, hat die FKS an die Polizei und Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Dar...

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