(1) 1Für die Erhebung der Steuer vom Einkommen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1a und des Kirchgeldes nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 finden die Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer entsprechende Anwendung. 2Dies gilt nicht für die Regelungen des § 37 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. 3Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) gelten jedoch nur, wenn und soweit die Verwaltung der Steuer den Berliner Finanzbehörden übertragen worden ist.

 

(2) Für die Erhebung der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz finden die Vorschriften über die Erhebung der Vermögensteuer und der Grundsteuer entsprechende Anwendung.

 

(3) 1Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. 2Die Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Berlin haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. 3Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. 4Satz 1 bis 3 gilt entsprechend, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

 

(4) 1Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. 2Die Abzugsverpflichteten im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes haben die Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und getrennt nach Religionszugehörigkeiten an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaften abzuführen. 3Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird von dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben (Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer). 4Die Regelungen des § 51a Absatz 2c bis 2e des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung. 5Die für die Haftung des Abzugsverpflichteten im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.

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