Das Nachweisverfahren bei der pauschalen Kirchensteuer muss der Arbeitgeber innerhalb seines Betriebes nicht einheitlich ausüben. Er kann nicht nur für die einzelnen Pauschalierungsvorschriften, sondern sich sogar für die innerhalb der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen aufgeführten Pauschalierungstatbestände jeweils unterschiedlich für die Kirchensteuerberechnung nach der Vereinfachungsregelung entscheiden oder von der Nachweismöglichkeit Gebrauch machen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gleichzeitige Anwendung von vereinfachtem und Nachweisverfahren

Eine Firma in Hessen zahlt für 10 Arbeitnehmer monatliche Beiträge zu einer Direktversicherung (Versorgungszusagen bis 31.12.2004) i. H. v. jeweils 125 EUR, die sie als Zukunftssicherungsleistung pauschal mit 20 % versteuert. Davon gehören 5 der Arbeitnehmer laut ELStAM-Verfahren keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an.

Außerdem beschäftigt die Firma 2 Aushilfskräfte als geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 20 % erhoben wird, mit einem Monatsgehalt von 500 EUR.

Ergebnis: Bei Anwendung der Nachweismethode für die Pauschalbesteuerung der Direktversicherungsbeiträge ergibt sich bei der monatlichen Lohnabrechnung folgende pauschale Kirchensteuer:

 
Pauschale LSt für kirchensteuerpflichtige Direktversicherungsbeiträge (5 Arbeitnehmer × 125 EUR × 20 %) 125,00 EUR
Pauschale KiSt hierauf (125 EUR × 9 %) 11,25 EUR
Pauschale Lohnsteuer für Aushilfen (2 Arbeitnehmer × 500 EUR × 20 %) 200,00 EUR
Pauschale KiSt im vereinfachten Verfahren (unterschiedliche Methodenwahl) mit dem ermäßigten Steuersatz berechnet (200 EUR × 7 %) 14,00 EUR
Pauschale Kirchensteuer gesamt 25,25 EUR

Die pauschale Kirchensteuer ist entsprechend der Religionszugehörigkeit der verbleibenden kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen.

Würde die pauschale Kirchensteuer auch für die Direktversicherungsbeiträge nach dem vereinfachten Verfahren berechnet, ergäbe sich folgende pauschale Kirchensteuer:

[250 EUR (10 Arbeitnehmer × 125 EUR × 20 %) + 200 EUR] × 7 % = 31,50 EUR

Nachweis im ELStAM-Verfahren

Mit Blick auf die in vielen Fällen geringe betragsmäßige Auswirkung, empfiehlt es sich, die Methodenwahl regelmäßig nicht an einer genauen Kontrollrechnung, sondern an den praktischen Bedürfnissen der Gehaltsabrechnung zu orientieren. Deshalb wird sich die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in der Praxis im Wesentlichen auf die Pauschalbesteuerung von Direktversicherungsbeiträgen[2] konzentrieren. Der Nachweis der (Nicht-)Kirchensteuerpflicht ist hier ohne Weiteres möglich, da die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer als ELStAM vorliegt.

Nachweis durch Arbeitnehmererklärung

Hingegen kann die Nachweisführung bei Pauschalbesteuerung von Aushilfs- und Teilzeitkräften nur durch eine Eigenerklärung des Arbeitnehmers erfolgen, weil hier keine ELStAM abgerufen werden. Diese Erklärung ist auf amtlichem Muster vorzunehmen.[3]

Arbeitgeberentscheidung bindet Arbeitnehmer

Die Entscheidung zugunsten einer der beiden Methoden steht allein dem Arbeitgeber zu, der es in der Hand hat, ob und inwieweit er von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch machen will.[4]

 
Wichtig

Methodenwahlrecht gilt für jeden Lohnsteueranmeldezeitraum

Ausdrücklich geregelt ist, dass der Arbeitgeber seine Methodenwahl für einzelne Lohnzahlungszeiträume unterschiedlich treffen kann.[5] Da die Lohnsteuererhebung im Falle der Pauschalbesteuerung abschließend an den Lohnabrechnungszeitraum geknüpft ist, kann die erstmalige Ausübung des Wahlrechts anders als bei der normalen Lohnsteuer nicht für das gesamte Kalenderjahr bindend sein. Ein Wechsel zum Einzelnachweis während des Kalenderjahres kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn zu Beginn eines Monats gleich mehrere Arbeitskräfte eingestellt werden, die nicht kirchensteuerpflichtig sind.

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