Leitsatz

Die für den zweiten Ausbildungsabschnitt der Prüfung zur Steuerfachwirtin vorausgesetzte hauptberufliche praktische Tätigkeit einer Steuerfachangestellten von mindestens drei Jahren mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Arbeitsstunden lässt den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten entfallen und steht daher der Annahme einer die Fortbildung zur Steuerfachwirtin umfassenden einheitlichen Erstausbildung mit der Folge eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten entgegen.

 

Sachverhalt

Die Tochter des Klägers bestand im Januar 2014 die Prüfung zur Steuerfachangestellten. Sie war vom 20.1.2014 bis zum 31.12.2016 bei einer Steuerberatungsgesellschaft in Vollzeit tätig. Seit dem 1.1.2017 war sie in der Kanzlei eines Steuerberaters angestellt (39 Stunden/Woche). Im Frühjahr 2016 meldete sie sich zum Steuerfachwirt-Lehrgang an. Die Zulassung zur Prüfung als Steuerfachwirt(in) setzte die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als Steuerfachangestellte(r) sowie eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens von mindestens drei Jahren voraus. Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2017 ab, da die Tochter des Klägers keine mehraktige Ausbildung durchlaufe, weil ein enger zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben sei. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass der Bundesfinanzhof (Az.: III R 14/15, BStBl 2016 II S. 615) seine großzügige Auslegung in Bezug auf eine zwischenzeitliche Berufsausübung des Kindes relativiert habe. Danach liege eine Erstausbildung nicht mehr vor, wenn die weitere Ausbildung eine Berufstätigkeit voraussetze, da diese Berufstätigkeit regelmäßig einen solch schädlichen Einschnitt darstelle, der dazu führe, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang zum vorherigen Ausbildungsabschnitt nicht mehr gegeben sei. Der weitere Ausbildungsabschnitt sei als Zweitausbildung zu sehen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Für die Beantwortung der Frage, ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann die Vollzeittätigkeit der Tochter im erlernten Beruf auch nicht als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gewertet werden.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren III R 18/17, III R 43/17 und III R 47/17 sowie die abweichende Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 28.6.2017 (Az.: 5 K 2388/15) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, welche inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 3/18 geführt wird. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf die vorstehenden Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide der Familienkasse Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017, 2 K 1605/17 Kg

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