Leitsatz

Ein angemietetes Zimmer kann nur dann der Wohnsitz einer natürlichen Person i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 AO sein, wenn es sich hierbei um eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit handelt, die der Betreffende – wenn auch in größeren Zeitabständen – mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt. Ob diese Voraussetzungen bei einem Gewerbetreibenden vorliegen, lässt sich im Allgemeinen nicht aus der Höhe der im Inland erzielten Einkünfte folgern.

 

Normenkette

§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 EStG, § 8 AO, Nr. 1408/71 VO (EWG), Nr. 574/72 VO (EWG), FamLstgG-PL

 

Sachverhalt

Der Kläger, polnischer Staatsangehöriger, ist Vater der minderjährigen Kinder P und K, für die er für den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 polnische Familienleistungen erhielt, die er später für Februar 2007 bis Mai 2007 zurückzahlte.

Der Kläger meldete im Juni 2006 einen Wohnsitz und ein Gewerbe in der deutschen Gemeinde B an. Im Februar 2007 meldete er das Gewerbe wieder ab und im Juli 2007 – für eine GbR – wieder an. Nach den Einkommensteuerbescheiden für 2006 und 2007 erzielte er ein zu versteuerndes Einkommen (z.v.E.) i.H.v. ca. 10.000 EUR und 13.000 EUR. 2008 erzielte er nach dem Feststellungsbescheid Einkünfte i.H.v. ca. 13.000 EUR. An der GbR waren zahlreiche Personen – u.a. der Kläger mit der laufenden Nr. 19 – beteiligt. Der Kläger legte einen vom Untervermieter und ihm als Untermieter unterzeichneten "Mietvertrag über das Zimmer und Betriebsstätte" und einen von der Vermieterin und dem Untervermieter unterzeichneten Hauptmietvertrag vor. Von 2006 bis 2008 war der Kläger weder in der polnischen noch in der deutschen Sozialversicherung erfasst. Seit 31.10.2008 lebt er wieder in Polen und erhält dort seit März 2009 wieder polnische Familienleistungen.

Die Familienkasse entsprach seinem Kindergeldantrag nur teilweise und setzte deutsches Kindergeld für P und K ab Juni 2006 in jeweils hälftiger Höhe (77 EUR pro Kind und Monat) fest. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar die nationalen Ansprüche zweier Staaten aufeinandertreffen würden, aber ein gesamter Ausschluss des deutschen Kindergeldanspruchs nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gerechtfertigt sei.

Nach Rücknahme der Klage für den Zeitraum Juni 2006 bis August 2007 entschied das FG München (Urteil vom 13.3.2012, 12 K 1369/08, Haufe-Index 3253206, EFG 2012, 1943), dass der Kläger Kindergeld für P und K für September 2007 bis März 2008 in voller Höhe beanspruchen könne.

 

Entscheidung

Die Revision der Familienkasse führte zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache. Im zweiten Rechtsgang ist (nochmals) zu prüfen ein inländischer Wohnsitz des Klägers und – falls sich dieser nicht feststellen lässt – ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 9 AO im Inland sowie gegebenenfalls eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG.

 

Hinweis

1. Das FG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Seine Tatsachen- und Beweiswürdigung bindet sodann den BFH, falls sie nicht auf einem gerügten Verfahrensfehler oder einem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze beruht (§ 118 Abs. 2 FGO). Der BFH überprüft aber von Amts wegen, ob die Schlüsse des FG-Urteils auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen.

2. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann Kindergeld beanspruchen, wer im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat. Das FG hatte aus den vom Kläger vorgelegten Mietverträgen, seiner Meldung beim Einwohnermeldeamt, den von ihm in Deutschland erzielten Einkünften und dem Einkommensteuerbescheid für 2007 einen inländischen Wohnsitz hergeleitet.

Der BFH widersprach: Diese tatsächlichen Umstände waren nicht geeignet, nachvollziehbar einen inländischen Wohnsitz des Klägers zu begründen. Unklar blieb bereits, ob sich das vom Kläger mit Untermietvertrag angemietete Zimmer überhaupt zum Bewohnen eignete. Feststellungen über die Nutzung des Zimmers fehlten, waren aber geboten, weil der Untermietvertrag als "Mietvertrag über das Zimmer und Betriebsstätte" überschrieben war und "für Wohnen und für Erledigung von anfallende Büro- und Geschäftsbedingte Arbeiten" vermietet wurde. Wann und wie oft das angemietete Zimmer vom Kläger tatsächlich bewohnt wurde, blieb ebenfalls unklar.

3. Ein inländischer Wohnsitz ergibt sich weder daraus, dass das FA im Einkommensteuerbescheid von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG ausgegangen ist, noch aus der polizeilichen Anmeldung oder einer Gewerbeanmeldung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich bei einem Gewerbetreibenden auch nicht aus der Höhe der im Inland erzielten Einkünfte folgern. Die den Einkünften zugrunde liegenden Aufträge können jedoch Hinweise auf die Verweildauer und Häufigkeit der Nutzung einer Wohnung ergeben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 8.5.2014 – III R 21/12

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