Leitsatz

1. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat nach dem EStG Kind bezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.

2. Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält im Hinblick auf eine Berechnungsmethode, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander verglichen werden, keine Regelung.

3. Räumt die Verordnung den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum ein, obliegt die Befugnis zur Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber. Das EStG hat die Gewährung und Festsetzung des Kindergeldes Kind bezogen ausgestaltet.

 

Normenkette

§ 31 Satz 1, § 32, §§ 62 bis 66, § 74, § 76 EStG, Art. 68, 71, 72 VO Nr. 883/2004, Art. 60 VO Nr. 987/2009, Art. 76, 80, 81 VO Nr. 1408/71

 

Sachverhalt

Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in Deutschland, beide haben vier gemeinsame Kinder. Die Klägerin ist nicht berufstätig, ihr Ehemann ist in der Schweiz nicht selbstständig tätig und bezieht dort Kinder- und Ausbildungszulagen (Schweizer Kinderzulage). Diese betragen für die ersten beiden Kinder jeweils 250 CHF und für das dritte und vierte Kind jeweils 200 CHF. Sie sind also für die ersten beiden Kinder höher und für die folgenden Kinder niedriger als deutsches Kindergeld.

Die Familienkasse setzte das monatliche (Differenz-)Kindergeld für die Klägerin zunächst auf insgesamt 79,68 EUR fest. Im Februar 2013 hob sie die Kindergeldfestsetzung in Höhe von 51,10 EUR pro Monat ab April 2012 auf und forderte überzahltes Kindergeld zurück. Dabei berechnete sie das Kindergeld wie folgt:

Kind Schweizer Kinderzulage Dt. Kindergeld Differenz

 

in CHF in EUR* in EUR in EUR
A 250,00 206,78 184,00 – 22,78
B 250,00 206,78 184,00 – 22,78
C 200,00 165,43 190,00  24,57
D 200,00 165,43 215,00  49,57
zu zahlender Unterschiedsbetrag

 

28,58

Die auf ein monatliches Differenzkindergeld in Höhe von 74,14 EUR (24,57 EUR + 49,57 EUR) gerichtete Klage hatte Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.1.2015, 14 K 982/13, Haufe-Index 8775587).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück. Die Summe der schweizerischen Kinderzulagen und des deutschen Differenzkindergeldes für alle vier Kinder übersteigt mithin den in einem reinen Inlandsfall nach § 66 EStG zu ermittelnden Betrag.

 

Hinweis

1. Ist – wie hier – der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, dann richtet sich

– die Kindergeldberechtigung nach den §§ 62ff. EStG und

– die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausländischen (hier schweizerischen) Familienleistung nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004.

Diese Verordnung gilt nicht nur für EU- und EWR-Mitgliedstaaten, sondern auch für die Schweiz; ihre Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig.

Vorrang haben die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004); mithin bei Eltern, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, die Ansprüche auf die dem deutschen Kindergeld vergleichbare Schweizer Kinderzulage.

2. Die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehenden Ansprüche auf deutsches Kindergeld werden nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 ausgesetzt. Sind die Leistungen des Beschäftigungsstaates niedriger als die des Wohnsitzstaates, ist ein Unterschiedsbetrag festzusetzen, d.h. hier deutsches Differenzkindergeld.

3. Die Berechnung des Unterschiedsbetrages ist unionsrechtlich nicht geregelt; dies wird im Urteil anhand der Verordnungshistorie ausführlich erläutert. Die Wahl der Berechnungsmethode wurde den Mitgliedstaaten überlassen, und die Vordrucke für den Informationsaustausch im Bereich der Familienleistungen sehen vor, dass die Angaben zu den nationalen Ansprüchen kind- oder familienbezogen erfolgen können.

4. Die Modalitäten für die Berechnung sind der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates zu entnehmen, hier also den Vorschriften des EStG. Dieses enthält zwar keine ausdrückliche Regelung. Die Kindergeldansprüche sind aber sowohl dem Grunde (vgl. §§ 62 bis 65 EStG) als auch der Höhe nach (§ 66 EStG) kindbezogen ausgestaltet. Darüber hinaus ergibt sich aus § 31 Satz 1 und aus § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, dass im Rahmen der Günstigerprüfung die Vergleichsrechnung ebenfalls für jedes Kind einzeln durchzuführen ist (z.B. BFH, Urteil vom 28.4.2010, III R 86/07, BFH/NV 2010, 2154, BFH/PR 2011, 15, betr. Fünftelregelung).

Die kindbezogene Betrachtungsweise wird nur dann durchbrochen, wenn dies – wie in § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG – ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die von der Familienkasse angeführte Entscheidung Deutschlands für die familienbezogene Betrachtung ist keine Bestimmung des nationalen Rechts. Die entsprechende Dienstanweisung (DA 214.6 Satz 8 der "Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht" – DA-üzV) ersetzt ebenfalls ke...

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