Leitsatz

Wird eine Anteil an einer zwar gewerblich geprägten, jedoch der Sache nach nur vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG gegen wiederkehrende Bezüge übertragen, können diese steuerlich nicht als Versorgungsleistungen behandelt werden, sondern stellen Anschaffungskosten (Kaupreisrente) im Rahmen eines (teil)entgeltlichen Erwerbs dar.

 

Sachverhalt

Die mit 60 % beteiligte Kommanditistin einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, deren Tätigkeit sich auf die Vermietung von Grundstücken beschränkte, übertrug je die Hälfte ihres Kommanditanteils gegen lebenslängliche Zahlungen auf ihre beiden Kinder. Während diese die Auffassung vertraten, es lägen voll abziehbare Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a EStG vor, ging das Finanzamt von Anschaffungskosten für die übertragenen Kommanditanteile aus.

 

Entscheidung

Das FG sah als entscheidend an, dass das Gesetz für Versorgungsleistungen eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit der Gesellschaft verlangt. Die gewerbliche Prägung und die Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG seien nicht ausreichend. Der Gesetzgeber habe gezielt eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit verlangt, um lediglich vermögensverwaltende Gesellschaften von der Vergünstigung auszuschließen. Im Urteilsfall habe auch keine Betriebsaufspaltung vorgelegen, weil die Vermieterin weder an der mietenden GmbH beteiligt war noch diese aus anderen Gründen beherrschen konnte.

 

Hinweis

Wenn die steuerliche Behandlung als Versorgungsleistungen gewünscht wird, liegt eine legale Gestaltung darin, dass die bisher lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft eine zusätzliche, nicht nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit aufnimmt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Um dem Vorwurf der missbräuchlichen Gestaltung vorzubeugen, sollte diese zusätzliche, gewerbliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend (zu kurzfristig) ausgeübt werden.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 23.07.2014, 2 K 469/14

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