Leitsatz
Nutzt ein Freiberufler einen durch ein gemauertes Sideboard abgetrennten Teil seines Wohnzimmers für seine beruflichen Arbeiten, kann er die hierauf entfallenden Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend machen, auch wenn die "Arbeitsecke" den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
Sachverhalt
In dem privaten Wohnraum eines selbständigen Architekten war ein 12,29 qm großer Teil durch ein gemauertes Sideboard abgetrennt. Dort standen der Schreibtisch mit Computer sowie mehrere Aktenschränke. Wegen der fehlenden Abgrenzung sah das FG diesen Raumteil nicht als häusliches Arbeitszimmer an und lehnte den Abzug der anteiligen Kosten bei den Betriebsausgaben ab.
Entscheidung
Das FG stützt seine Entscheidung darauf, Aufwendungen für die private Wohnung seien grundsätzlich Lebenshaltungskosten, die mit dem Grundfreibetrag abgegolten würden. Eine Ausnahme lasse das Gesetz nur für häusliche Arbeitszimmer zu. Damit seien Räume angesprochen, die fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Eine Aufteilung hält das FG nicht für zulässig. Für eine "Arbeitsecke" in der privaten Wohnung habe sich die Rechtslage auch nicht durch den Beschluss des Großen Senats zur Aufteilung von Reisekosten (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672) geändert.
Hinweis
Nachdem die Frage der Anerkennung der "Arbeitsecke" von den FG unterschiedlich beurteilt wird, kann erst eine Entscheidung des BFH diese Frage endgültig beantworten. Im Urteilsfall handelt es sich jedoch im Grunde gar nicht um die typische "Arbeitsecke" in einem weitgehend privat genutzten Zimmer, sondern um einen klar abgegrenzten, weit überwiegend beruflich genutzten Teil der Wohnung, für den das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht greift, weil hier der Mittelpunkt der Tätigkeit lag. Das Gesetz enthält danach keine Bestimmung, die den Abzug der auf die berufliche Nutzung entfallenden Kosten untersagt.
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