Kommentar

Der Eigentümer eines Gebäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt wurden, anstelle der normalen Gebäude-AfA ( § 7 Abs. 4 EStG ) im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils 10% absetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen hat ( Denkmalschutz ).

Begünstigt sind nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden, nicht auch Gartenanlagen oder der Wiederaufbau von Gebäuden. Die Gestaltung des Innenhofs, also einer Außenanlage, und die Neuerrichtung einer Tiefgarage, die als selbständiges Gebäude nicht Teil des Denkmals ist, sind nicht begünstigt.

Auch eine insoweit anderslautende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde hat keine Bindungswirkung für die Besteuerung. Zwar handelt es sich bei der Bescheinigung um einen Verwaltungsakt, der ein Grundlagenbescheid für die Besteuerung ist ( § 171 Abs. 10 AO , § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ). Die verbindlichen Feststellungen der Bescheinigung beschränken sich jedoch auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden; das gilt insbesondere für das Vorliegen von Herstellungskosten.

Soweit die Denkmalschutzbehörde über die von ihr zu prüfenden rein denkmalschutzrechtlichen Vorfragen hinaus die übrigen steuerrechtlichen Voraussetzungen unzutreffend bescheinigt hat, verläßt ein darauf gegründetes Vertrauen des Steuerpflichtigen das Steuerrechtsverhältnis gegenüber dem Finanzamt unberührt; es hat also keine Auswirkung auf die Besteuerung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1996, IX R 47/92

Hinweise:

1. Zum Sachverhalt:

Während das FG Düsseldorf der Klage stattgab, hatte die Revision des Finanzamts Erfolg.

2. Zur Rechtslage:

a) Die Abziehbarkeit der erhöhten Absetzungen für Baudenkmäler war bis 1990 in § 82i EStDV geregelt. Ab 1992 beruht sie auf § 7i EStG . Die jetzt zu § 82i EStDV ergangene BFH-Entscheidung gilt gleichermaßen für das neue Recht.

b) Das BFH-Urteil bestätigt die bisherige Praxis. Nach den Bescheinigungsrichtlinien für die Denkmalschutzbehörden und Anweisungen der Finanzverwaltung (vgl. z. B. OFD Münster, Verfügung v. 17. 11. 1992, FR 1993 S. 203) kann nur die Herstellung neuer Garagen in einem Baudenkmal begünstigt sein, wenn sie zu seiner Erhaltung oder sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Wird die Garage in Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen an einem Baudenkmal neben diesem errichtet, werden die darauf entfallenden Aufwendungen nur ausnahmsweise im Rahmen der erhöhten Absetzungen berücksichtigt (vgl. Kleeberg in Kirchhof/Söhn, EStG, § 7i Anm. B 18).

Entsprechendes gilt für die Anlage von Stellplätzen und Zahlungen zur Ablösung einer Stellplatzverpflichtung bei einem Baudenkmal.

c) Aufwendungen für Außenanlagen wie Hofbefestigungen, Rasenflächen, Gärten und Parks sind im Rahmen der erhöhten Denkmalschutzabsetzungen an Gebäuden grundsätzlich nicht begünstigt (OFD Münster, Verfügung v. 17. 11. 1992, FR 1993 S. 203, Ziff. 3.1); Ausnahme: Hof und Vorgarten zählen im Privatvermögen – zum Gebäude, was nach ständiger Praxis beim Einfamilienhaus und Zweifamilienhaus angenommen wird (BFH, Urteil v. 28. 6. 1983, VIII R 179/79, BStBl 1984 II S. 196).

Ab 1992 gibt es insoweit eine gesonderte Begünstigung wie Sonderausgaben für Herstellungs- und Erhaltungsaufwand an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden ( § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ).

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