Sachverhalt

Der Ablauf einer Feststellungsfrist wird nicht durch Anfechtung des erlassenen Verwaltungsaktes gehemmt, wenn dieser nichtig ist, da nur ein rechtswirksamer Bescheid geeignet ist, die Feststellungsfrist zu wahren und eine Ablaufhemmung herbeizuführen.

Im Streitfall ging es verkürzt dargestellt um die verfahrensrechtliche Frage, ob ein negativer Feststellungsbescheid für 2003, der aufgrund einer in 2005 abgegebenen Feststellungserklärung ergeht und nicht an alle Feststellungsbeteiligte einzeln, sondern an die Gesellschaft bekannt gegeben wird, angefochten und hierdurch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO ausgelöst werden kann. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ein Bekanntgabefehler vorliegt, der auch nicht durch eine nachfolgend ergangene Einspruchsentscheidung geheilt werden konnte. Da somit die Feststellungsfrist am 31.12.2009 abgelaufen sei, könne die in 2013 erhobene Klage nicht mehr zum Erlass eines negativen Feststellungsbescheides für 2003 führen.

 

Entscheidung

Die eingelegte Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht entschied, dass die Bekanntgabe des negativen Feststellungsbescheides zwingend an alle betroffenen Gesellschafter hätte erfolgen müssen. Da dies nicht erfolgt war, ist der Bescheid nichtig und damit unwirksam. In einem derartigen Fall kann auch keine wirksame Bekanntgabe durch Übersendung an einen Empfangsbevollmächtigten im Sinne von § 183 AO erfolgen, da diese Vorschrift bei negativen Feststellungsbeteiligten keine Anwendung findet.

Dieser zur Nichtigkeit des Bescheides führende Bekanntgabemangel konnte auch nicht im Rahmen einer Einspruchsentscheidung geheilt werden. Zwar erhält das Finanzamt durch die Einspruchsentscheidung die Gelegenheit, dem Verwaltungsakt die maßgebliche Gestalt zu geben und diese ordnungsgemäß bekannt zu geben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn erstmals mit der Einspruchsentscheidung bestimmt wird, wem gegenüber als Inhaltsadressaten eine Regelung getroffen werden soll. Denn es ist mit dem Sinn und Zweck des Einspruchsverfahrens unvereinbar, dass ein infolge inhaltlicher Unbestimmtheit nichtiger Verwaltungsakt erstmalig mittels einer Einspruchsentscheidung wirksam erlassen wird.

Im Streitfall hatte dies zur Folge, dass durch die Anfechtung des unwirksamen Verwaltungsaktes der Ablauf der Festsetzungsfrist für das Jahr 2003 nicht unterbrochen worden war, denn nur ein rechtswirksamer Verwaltungsakt ist geeignet, die Festsetzungsfrist zu wahren und eine Ablaufhemmung herbeizuführen. Eine zur Beseitigung des Rechtsscheins eines unwirksamen Bescheids vorgenommene Anfechtungsklage hat ebenfalls keine den Ablauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung.

 

Hinweis

Die zu Lasten des Klägers ergangene, allein auf den verfahrensrechtlichen Versäumnissen beruhende Entscheidung zeigt einmal mehr die Bedeutung des Verfahrensrechts im Besteuerungsverfahren und insbesondere im Rechtsbehelfsverfahren. Im Streitfall hätte der Ablauf der Feststellungsfrist, wäre die Nichtigkeit des Feststellungsbescheides erkannt worden, u.a. durch einen Antrag auf Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 171 Abs. 3 AO) vermieden werden können.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 11.03.2015, 2 K 194/13

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