Leitsatz

Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer GmbH, welche noch mit dem Voreigentümer eines Grundstücks vereinbarte Neu- und Modernisierungsleistungen erbracht hat, scheidet aus, wenn die Rechnung weder hinreichende Angaben zum Umfang der abgerechneten Leistungen enthält noch mit der undatierten Beschreibung "gemäß unserer Vereinbarung" eindeutig und schriftlich auf andere entsprechende Angaben enthaltende Geschäftsunterlagen Bezug nimmt.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob der klagenden B KG der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der M GmbH zusteht. 1996 veräußerte die M GmbH ein bebautes Grundstück an die K KG. Zu einer Eigentumsübertragung kam es mangels Kaufpreiszahlung nicht. Gleichwohl erbrachte die M GmbH auf Grund eines Generalunternehmervertrags mit der K KG 1996 bis 1998 Neubau- und Sanierungsleistungen i. H. v. ca. 4,7 Mio. DM. Mangels finanzieller Mittel beendete die M GmbH die Baumaßnahmen. Die Schlussrechnung vom Mai 1998 über die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlte die K KG nicht. Im April 2000 trat die M GmbH vom Kaufvertrag zurück und erteilte der K KG "(...) gemäß unserer Vereinbarung und bezogen auf den Rücktritt (...)" eine Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag.

Am 26.3.2001 übertrug die K KG (mit Notarvertrag und Grundbucheintragung) ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung auf die B KG. Das Grundstück wurde in 2006 zwangsversteigert. Mit Rechnung vom 15.1.2002 stellte die M GmbH die o.g. Bau- und Modernisierungskosten der B KG mit Umsatzsteuerausweis wie folgt in Rechnung: "(...) gemäß unserer Vereinbarung berechnen wir Ihnen für das o. g. Objekt die Neubau- und Modernisierungskosten (...)". Das Finanzamt lehnte den durch die B KG für 2002 geltend gemachten Vorsteuerabzug i. H. v. 368.130,15 EUR ab, weil die B KG nicht Leistungsempfängerin der Bauleistungen (sondern die K KG) gewesen sei und durch den Übertragungsvertrag vom 26.3.2001 die erbrachten Bauleistungen auch nicht übernommen habe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG steht der Klägerin der begehrte Vorsteuerabzug nicht zu, weil die streitbefangen Rechnung weder hinreichende Angaben zum Umfang der von der M GmbH abgerechneten Leistungen enthält noch in der Rechnung eindeutig und schriftlich auf andere entsprechende Angaben enthaltende Geschäftsunterlagen Bezug genommen wird. Das FG lies es daher offen, ob die B KG die Leistungen überhaupt für ihr Unternehmen bezogen hat.

Wird zur Leistungsbeschreibung in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen, müssen die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden. Unzureichend ist die Angabe "lt. mündlicher Vereinbarung" (BFH, Urteil v. 15.5.2012, XI R 32/10, BFH/NW 2012 S. 1863). In der Rechnung des Streitfalls werden die von der M GmbH erbrachten Neu- und Modernisierungsleistungen lediglich mit "gemäß unserer Vereinbarung" beschrieben. Daraus wird nicht einmal deutlich, ob es sich dabei um eine (ohnehin unzureichende) mündliche oder schriftliche Vereinbarung handelt. Vor allem fehlt die Angabe des Datums der Vereinbarung. Deshalb ist nicht ansatzweise erkennbar, ob überhaupt damit die - die von der Klägerin behauptete - mit Anlagen versehene Vereinbarung vom 14.3.2001 (welche wiederum auf die notarielle Urkunde vom 16.3.2001 verweisen würde) gemeint sein könnte. Erschwerend kam nach Auffassung des FG hinzu, dass eine - in der streitigen Rechnung erwähnte - "Vereinbarung" sowohl zu der B KG als auch zur K KG bestand.

 

Hinweis

Im Falle der Ablehnung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt wegen unzureichender Leistungsbeschreibung sollte unverzüglich eine entsprechende Rechnungsberichtigung des Leistenden eingeholt werden. Insoweit hat der BFH noch nicht endgültig geklärt, ob mit Bezug auf das EuGH-Urteil v. 8.5.2013 (Rs. C-271/12, Petroma Transports) eine Rechnungsberichtigung rückwirkend für das Leistungsjahr gilt. Im Falle der unzureichenden Leistungsbeschreibung bejaht das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 29.8.2013, 7 V 7096/13) eine Rückwirkung. Die Rechnungsberichtigung muss (gerade bei einer Betriebsprüfung) ggf. vor Erlass des Vorsteuer-Ablehnungsbescheids des Finanzamts erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2013, 5 K 914/08

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