Leitsatz

Aus nur auf einen Ehepartner ausgestellten Rechnungen kann eine aus beiden Ehepartnern bestehende Bruchteilsgemeinschaft keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH ergibt sich kein allgemeiner Grundsatz für die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung.

 

Sachverhalt

Die Eheleute erwarben, bebauten und vermieteten ein Grundstück als Bruchteilsgemeinschaft. Aus den Baukosten wurde Vorsteuer geltend gemacht. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde festgestellt, das die Rechnungen teilweise ohne Namen, teilweise auf den Namen des Ehemanns ausgestellt waren. Teilweise wurden Verträge unter den Namen der Eheleute, teilweise unter dem Namen des Ehemanns abgeschlossen. Die Finanzverwaltung versagte daraufhin den Vorsteuerabzug. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurden korrigierte Rechnungen vorgelegt, die auf den Namen der Eheleute ausgestellt waren. Auch aufgrund der korrigierten Rechnungen wurde ein (rückwirkender) Vorsteuerabzug für das Streitjahr von der Finanzverwaltung abgelehnt.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es ist nicht nachgewiesen worden, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG vorliegen.

Die Bruchteilsgemeinschaft war als Unternehmer tätig, die Leistungen sind aber teilweise gegenüber dem Ehemann ausgeführt worden. Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Auch im Fall einer unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft gilt, dass dieser kein Recht auf Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen zusteht, die an ihre Gemeinschafter und nicht an die Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Da die Klägerin in den Streitjahren hinsichtlich der Vorsteuern keine Rechnungen besessen hat, die sie als Leistungsempfängerin ausweisen, kommt ein Vorsteuerabzug diesbezüglich nicht in Betracht.

Auch aus den korrigierten Rechnungen ergibt sich für die Klägerin kein Vorsteuerabzug für das Streitjahr. Die Rechnungen wurden erst nach Ablauf des Streitjahres korrigiert. Da eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört, kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem er eine Rechnung besitzt, in der die Vorsteuern ausgewiesen sind. Auch aus der neueren Rechtsprechung des EuGH[1] würde sich keine grundsätzliche Rückwirkung für den Vorsteuerabzug ergeben.

 

Hinweis

Dem Urteil des Gerichts kommt weit über den entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung zu, da erstmals (innerhalb kurzer Zeit) ein Gericht zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils im Verfahren Pannon Gép Stellung nehmen konnte. Nach Ansicht des Gerichts kann der Entscheidung Pannon Gép nicht die Bedeutung zugesprochen werden, dass der EuGH seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs[2] aufheben wollte. Keinesfalls lässt sich nach Ansicht des Gerichts aus der Entscheidung Pannon Gép herleiten, dass einer Rechnungsberichtigung grundsätzlich Rückwirkung zukomme.

Diese Auffassung des Gerichts steht im Widerspruch zu einem Teil der Literatur[3]. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu der Fragestellung der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung positionieren wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010, 6 K 2089/10

[3] Vgl. u.a Wäger, Anm. zu dem EuGH Urteil, DStR 2010, 1478

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