Leitsatz

Bei Aufwendungen eines Zahnarztes für einen Ferrari handelt es sich um unangemessenen Repräsentationsaufwand, so dass ein Vorsteuerabzug nicht gegeben ist. Die geringe Laufleistung des Ferraris spricht für einen unangemessenen betrieblichen Aufwand.

 

Sachverhalt

Die klagende Zahnlabor-GmbH (Gesellschafter sind die Eltern des Geschäftsführers) ist für die Zahnarztpraxis des GmbH-Geschäftsführers tätig. Die GmbH mietete ab Febr. 2008 einen Porsche und ab Aug. 2008 einen Ferrari an. Den Ferrari, den die GmbH 2011 erwarb, fuhr ausschließlich der Geschäftsführer. Die geringe Fahrleistung des Ferrari ergab sich laut Fahrtenbuch aus Fahrten des Geschäftsführers zum Steuerberater der GmbH, zur Bank und zu Fortbildungsveranstaltungen. Im Unternehmen der Zahnarztpraxis war ein Mercedes. Der Geschäftsführer und seine Ehefrau hatten kein PKW im Privatvermögen.

Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug aus den Leasingraten und dem Kaufpreis des Ferrari auf einen geschätzten "angemessenen" Anteil. Der betriebliche Repräsentationsaufwand sei unangemessen hoch.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hält die Entscheidung des Finanzamts für zutreffend. Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Ferrari sei zu Recht gekürzt worden.

Die Vorsteuerbeträge entfielen auf Aufwendungen, für die nach § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStGeinkommensteuer- und umsatzsteuerlich ein Abzugsverbot gelte. Nicht abziehbar seien Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berührten, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Die Lebensführung sei berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst seien.

Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liege vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde.

Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls wie "Größe des Unternehmens, Höhe des Umsatzes und Gewinn, Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit".

Im Urteilsfall sei der Sohn der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin dem Motorsport zugeneigt gewesen. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eines Zahnlabors sei gering, da diese im Wesentlichen von der Zahnarztpraxis des Geschäftsführers beauftragt werde und der Ferrari vor allem für Fahrten zum Steuerberater, zu den Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt werde. Die geringe Laufleistung des Ferraris spreche für einen unangemessenen betrieblichen Aufwand.

 

Hinweis

In derartigen Fällen gilt es entsprechend den Grundsätzen des Urteils darzustellen, dass es sich nach den zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls wie "Größe des Unternehmens, Höhe des Umsatzes und Gewinn, Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit" nicht um einen unangemessenen Aufwand handelt.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016, 1 K 3386/15

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